Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. April 2011 – Kommission/Finnland

(Rechtssache C‑405/09)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Eigenmittel der Union – Verfahren der Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben – Verzögerung bei der Feststellung der auf diese Abgaben entfallenden Eigenmittel“

Eigenmittel der Europäischen Union – Feststellung und Bereitstellung durch die Mitgliedstaaten – Gutschrift auf dem Konto der Kommission – Verspätete Gutschrift – Vertragsverletzung – Verstoß – Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen (Verordnungen des Rates Nr. 1552/89, Art. 2, 6 und 9 bis 11, Nr. 2912/92, Art. 220, und Nr. 1150/2000, Art. 2, 6 und 9 bis 11) (vgl. Randnrn. 35 bis 39, 41, 49 bis 51 und Tenor)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) sowie gegen Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) – Nichteinhaltung der für die buchmäßige Erfassung und Feststellung der Eigenmittel vorgeschriebenen Fristen bei der Nacherhebung

Tenor

1.

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften sowie aus Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verstoßen, dass sie eine Verwaltungspraxis angewandt hat, nach der die Eigenmittel der Europäischen Union erst festgestellt werden, nachdem dem Schuldner eine Frist zur Stellungnahme von mindestens 14 Tagen eingeräumt worden ist, und dass sie bei der Nacherhebung die Fristen nicht eingehalten hat, die für die Gutschrift dieser Mittel vorgeschrieben sind, wodurch sich deren Zahlung verzögert hat.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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