9.2.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 38/29 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 5. Dezember 2012 — Z/Gerichtshof
(Rechtssachen F-88/09 und F-48/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Umsetzung - Dienstliches Interesse - Grundsatz der Entsprechung von Besoldungsgruppe und Dienstposten - Verteidigungsrechte - Mobbing - Art. 12 des Statuts - Fürsorgepflicht - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Disziplinarverfahren - Disziplinarstrafe - Schriftliche Verwarnung - Verteidigungsrechte und Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens)
2013/C 38/53
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Z (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche, sodann Rechtsanwalt F. Rollinger)
Beklagter: Gerichtshof der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigter: A. V. Placco)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im dienstlichen Interesse in eine andere Direktion zu versetzen, und auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrags als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden
Tenor des Urteils
1. |
Die Klagen in den verbunden Rechtssachen F-88/09 und F-48/10 werden abgewiesen. |
2. |
In der Rechtssache F-88/09 trägt Z drei Viertel seiner Kosten und in der Rechtssache F-48/10 trägt Z seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Gerichtshofs der Europäischen Union. |
3. |
In der Rechtssache F-88/09 trägt der Gerichtshof der Europäischen Union seine eigenen Kosten sowie ein Viertel der Kosten, die Z entstanden sind. |
(1) ABl. C 24 vom 30.1.2010, S. 80.