29.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 189/16 |
Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2013 — Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission
(Verbundene Rechtssachen T-147/09 und T-148/09) (1)
(Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Festsetzung der Preise, Aufteilung des Marktes und Austausch geschäftlich sensibler Informationen - Begriff der dauernden oder fortgesetzten Zuwiderhandlung - Verjährung - Rechtssicherheit - Gleichbehandlung - Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung)
2013/C 189/30
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Trelleborg Industrie SAS (Clermont-Ferrrand, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Joshua, Barrister, und Rechtsanwalt E. Aliende Rodríguez) und Trelleborg AB (Trelleborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: J. Joshua, Barrister, und Rechtsanwalt E. Aliende Rodríguez)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan, V. Bottka und S. Noë)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.406 — Marineschläuche), soweit sie die Klägerinnen betrifft, und, hilfsweise, wegen Nichtigerklärung oder erheblicher Herabsetzung der mit dieser Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Art. 1 Buchst. g und h der Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.406 — Marineschläuche) wird insoweit für nichtig erklärt, als er den Zeitraum vom 13. Mai 1997 bis zum 21. Juni 1999 betrifft. |
2. |
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |