8.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/14


Urteil des Gerichts vom 23. Januar 2014 — SKW Stahl-Metallurgie Holding und SKW Stahl-Metallurgie/Kommission

(Rechtssache T-384/09) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und die Gasindustrien im EWR außer Irland, Spanien, Portugal und dem Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Verteidigungsrechte - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Begründungspflicht - Geldbußen - Gleichbehandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Verhältnismäßigkeit - Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung der Geldbuße - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen)

(2014/C 71/23)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (Unterneukirchen, Deutschland) und SKW Stahl-Metallurgie GmbH (Unterneukirchen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Birnstiel, S. Janka und S. Dierckens, dann Rechtsanwälte A. Birnstiel und S. Janka)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. von Lingen und A. Antoniadis im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Gigaset AG (vormals Arques Industries AG) (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Grave, A. Scheidtmann und B. Meyring)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 5791 endg. der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und die Gasindustrien), soweit sie die Klägerinnen betrifft, sowie, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der den Klägerinnen durch diese Entscheidung auferlegte Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und die SKW Stahl-Metallurgie GmbH tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

3.

Die Gigaset AG trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 5.12.2009.


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