16.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 113/37 |
Klage, eingereicht am 20. Februar 2009 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-79/09)
2009/C 113/75
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Französische Republik (vertreten durch: E. Belliard, G. de Bergues und A.-L. Vendrolini, als Bevollmächtige)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 7846 final der Kommission vom 10. Dezember 2008, mit der die Kommission die für verpflichtend erklärten freiwilligen Beiträge, die von den Interprofessionellen Verbänden bei den Angehörigen der von ihnen vertretenen Berufsstände zum Zweck der Finanzierung der von den Verbänden durchgeführten Aktionen erhoben werden, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft hat.
Die Klägerin macht einen materiellen Klagegrund geltend:
— |
Die Kommission verkenne den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG, da sie, entgegen der Auffassung der französischen Regierung, diese freiwilligen Pflichtbeiträge als parafiskalische Abgaben, d. h. als staatliche Einnahmequellen, einstufe, obwohl
|