16.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 113/37


Klage, eingereicht am 20. Februar 2009 — Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-79/09)

2009/C 113/75

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (vertreten durch: E. Belliard, G. de Bergues und A.-L. Vendrolini, als Bevollmächtige)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 7846 final der Kommission vom 10. Dezember 2008, mit der die Kommission die für verpflichtend erklärten freiwilligen Beiträge, die von den Interprofessionellen Verbänden bei den Angehörigen der von ihnen vertretenen Berufsstände zum Zweck der Finanzierung der von den Verbänden durchgeführten Aktionen erhoben werden, als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft hat.

Die Klägerin macht einen materiellen Klagegrund geltend:

Die Kommission verkenne den Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG, da sie, entgegen der Auffassung der französischen Regierung, diese freiwilligen Pflichtbeiträge als parafiskalische Abgaben, d. h. als staatliche Einnahmequellen, einstufe, obwohl

das Verfahren der Anerkennung interprofessioneller Verbände und der Ausdehnung interprofessioneller Vereinbarungen keine Mittel des Staates seien, eine bestimmte, vorab definierte Politik umzusetzen;

die Bemessungsgrundlage, die Höhe, die Zweckbestimmung und die Verwendung der freiwilligen Pflichtbeiträge von den interprofessionellen Verbänden festgesetzt würden, ohne dass die Verwaltungsträger in irgendeiner Weise Einfluss nähmen;

die freiwilligen Pflichtbeiträge zwingend für die Finanzierung der Aktion, für die sie bestimmt seien, zu verwenden seien und niemals den Verwaltungsträgern zur Verfügung gestellt würden;

diejenigen, die einen freiwilligen Pflichtbeitrag leisten müssten, zwingend von den durch ihn finanzierten Aktionen profitierten und der Beitrag daher von der Gesamtheit der Branchenangehörigen in ihrer Eigenschaft als Käufer oder Verkäufer des betreffenden Produkts getragen werde.


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