18.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 167/21 |
Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 — Olymp Bezner/HABM — Bellido (OLYMP)
(Rechtssache T-204/09)
2009/C 167/41
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Olymp Bezner GmbH & Co. KG (Bietigheim-Bissingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Dönch und M. Eck)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Miguel Bellido, S.A. (Manzanares, Ciudad Real, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. März 2009 in der Sache R 598/2008-2 aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „OLYMP“ für Waren der Klasse 25.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Eingetragene spanische Bildmarke „OLIMPO“ für Waren der Klasse 25.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der betreffenden Gemeinschaftsmarke.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer fehlerhaft angenommen habe, dass eine Verwechslungsgefahr vorliege, denn zwischen den betreffenden Marken bestehe keine visuelle, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit.