18.7.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 167/23 |
Klage, eingereicht am 27. Mai 2009 — Astrim und Elyo Italia/Kommission
(Rechtssache T-216/09)
2009/C 167/45
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerinnen: Astrim SpA (Rom, Italien), Elyo Italia Srl (Sesto San Giovanni, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Brugnoletti)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die mit Schreiben vom 27. März 2009 mitgeteilte und mit Mitteilung vom 3. April 2009 ergänzte Entscheidung der Kommission, mit der das von der Gruppe der Klägerinnen im Hinblick auf die Bekanntmachung (1) Nr. 2008 — C04 005 der Vergabe des Dienstleistungsauftrags für die Wartung der Gemeinsamen Forschungsstelle eingereichte Angebot für unvollständig erklärt worden ist, sowie alle damit zusammenhängenden Folgeentscheidungen, einschließlich der Entscheidung, mit der einem anderen Unternehmen der Zuschlag für den Auftrag erteilt worden ist, für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, Punkt 17 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für die Ausschreibung Nr. 2008 — C04 005 insoweit für nichtig zu erklären, als darin ein allgemeines Kriterium für den Ausschluss von der Ausschreibung festgelegt wurde; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In der vorliegenden Rechtssache beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission ihr Angebot im Hinblick auf die Bekanntmachung der Ausschreibung für die Wartung der Gemeinsamen Forschungsstelle Nr. 2008 — C04 005 ausgeschlossen und einer anderen Gesellschaft den Zuschlag erteilt habe.
Die Klägerinnen stützten ihre Klage auf drei Gründe:
Zum ersten Klagegrund führen die Klägerinnen aus, die Kommission habe gegen Punkt 17 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, gegen die Art. 92 und 89 der Verordnung Nr. 1605/2002 (2) des Rates vom 25. Juni 2002 sowie gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen, da sie entschieden habe, das Angebot der Klägerinnen mit der unzutreffenden Begründung auszuschließen, dass darin einige Preise fehlten, obwohl die Gruppe der Klägerinnen absichtlich einen Preis gleich null habe anbieten wollen.
Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerinnen einen Begründungsmangel in der Ausschlussmaßnahme, da Punkt 17 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für den Fall, dass ein Posten des wirtschaftlichen Angebots nicht angeführt sei, keinen automatischen Ausschluss, sondern nur die Möglichkeit eines Ausschlusses vorsehe, wobei die Entscheidung, ob ein Konkurrent ausgeschlossen werden solle oder nicht, der freien Beurteilung der Kommission überlassen werde; diese Entscheidung müsse wegen ihres Ermessenscharakters mit einer angemessenen Begründung versehen sein, die in der von der Kommission erlassenen Ausschlussmaßnahme fehle.
Mit dem dritten Klagegrund und nur für den Fall, dass das Gericht die beiden anderen Klagegründe verwerfe, beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung von Punkt 17 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots wegen Verstoßes gegen die Art. 92 und 89 der Verordnung Nr. 1605/2002, da der erwähnte Punkt 17 ein allgemeines Ausschlusskriterium enthalte.
(1) ABl. 2008/S 208-274999 vom 25. Oktober 2008.
(2) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.