29.8.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 205/46 |
Klage, eingereicht am 7. Juli 2009 — Mannatech/HABM (BOUNCEBACK)
(Rechtssache T-263/09)
2009/C 205/84
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Mannatech Inc. (Coppell, USA) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Niebel und C. Steuer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. März 2009 in der Sache R 100/2009-1 aufzuheben und |
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dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke BOUNCEBACK für Waren in Klasse 5.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Marke der Klägerin.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer die in diesen Rechtsvorschriften niedergelegten rechtlichen Anforderungen fehlerhaft angewandt habe.