27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/28


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Rusal Armenal/Rat

(Rechtssache T-512/09)

2010/C 80/49

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Rusal Armenal ZAO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Rat die Kosten des Verfahrens und die durch das Verfahren verursachten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 262, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit sie die Klägerin betrifft.

Sie stützt ihre Klage auf die folgenden fünf Nichtigkeitsgründe, von denen einer auf einer inzidenten Rechtswidrigkeitseinrede beruht.

Als ersten Nichtigkeitsgrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission und der Rat gegen Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung (1) und die Art. 2.1 und 2.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen oder ADA) verstoßen hätten, indem sie den Normalwert für die Klägerin auf der Grundlage von Daten aus einem Vergleichsdrittland bestimmt hätten und dadurch zu grundlegend falschen Ergebnissen in Bezug auf Dumping, Kumulierung, Schädigung und Kausalität hinsichtlich Einfuhren aus Armenien gelangt seien. Der Rat und die Kommission hätten den Normalwert für die Klägerin auf der Grundlage ihrer eigenen Daten betreffend Armenien und nicht gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung bestimmen müssen.

Außerdem ist sie der Ansicht, dass das Gericht zum Zweck der erneuten Prüfung der Begründetheit des ersten Nichtigkeitsgrunds inzident gemäß Art. 277 AEUV (früher Art. 241 EG) die Unanwendbarkeit von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung auf die Klägerin feststellen sollte, soweit diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für die Vergleichslandmethode gedient habe, die in der angefochtenen Verordnung zur Bestimmung des Normalwerts der Klägerin angewandt worden sei. Die Klägerin erhebt diese inzidente Rechtswidrigkeitseinrede, da sie der Ansicht ist, dass sie Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 auf sie habe und dass sie durch Feststellungen über den Normalwert in der angefochtenen Verordnung, deren rechtliche Grundlage Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung sei, beeinträchtigt worden sei. Letztere Vorschrift sollte für unanwendbar erklärt werden, da ihre Anwendung auf die Klägerin gegen die Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens verstoße, die die EU als mehrseitige Verpflichtungen in das EU-Recht habe aufnehmen wollen und die Bestandteil der der EU zugrunde liegenden Verträge und für den Rat und die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bindend seien.

Als zweiten Nichtigkeitsgrund macht die Klägerin geltend, dass die Organe, selbst wenn man davon ausginge, dass sie nicht gegen Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung und gegen das Antidumping-Übereinkommen verstoßen hätten, gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung verstoßen sowie der Klägerin zu Unrecht den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens verweigert hätten und verschiedene offensichtliche Fehler bei der Sachverhaltsbeurteilung im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c begangen hätten.

Als dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Organe gegen Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie Armenien nicht von der kumulativen Beurteilung angeblich gedumpter Einfuhren ausgenommen hätten und in diesem Zusammenhang die grundlegende Überarbeitung der Produktionstätigkeit in Armenien im Zeitraum 2004 bis 2006 und der Qualitätsprobleme bei der betroffenen armenischen Ware während der in den Untersuchungszeitraum fallenden Wiederaufnahme und Neuausrichtung der Herstellungsprozesse im Jahr 2007 nicht berücksichtigt habe.

Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission durch ihr Beurteilungsverfahren und durch ihre Begründung der Ablehnung des Preisverpflichtungsangebots der Klägerin und der gleichzeitig unter ähnlichen Umständen erfolgten Annahme des Verpflichtungsangebots eines brasilianischen ausführenden Herstellers gegen den grundlegenden Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung/Nichtdiskriminierung verstoßen und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe.

Mit ihrem fünften Nichtigkeitsgrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen den grundlegenden EU-Rechtsgrundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und dadurch wesentliche Formvorschriften verletzt habe, indem sie öffentlich und unmittelbar auf die Klägerin und die fragliche laufende Antidumpinguntersuchung Bezug genommen und für Voreingenommenheit bei den für die Antidumpinguntersuchung verantwortlichen Organen gesorgt habe, so dass diese geneigt gewesen seien, für die Ausfuhren der Klägerin Antidumpingzölle vorzusehen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1).


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