29.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 30/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. November 2010 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-40/10) (1)

(Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 - Jährliche Angleichung der Dienst und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union - Methode zur Angleichung - Art. 65 des Beamtenstatuts - Art. 1 und 3 bis 7 des Anhangs XI des Statuts - Ausnahmeklausel - Art. 10 des Anhangs XI des Statuts - Ermessen des Rates - Andere Angleichung als von der Kommission vorgeschlagen - Überprüfungsklausel, die eine zwischenzeitliche Angleichung der Bezüge ermöglicht)

2011/C 30/15

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, G. Berscheid und J.-P. Keppenne)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer im Beistand von D. Waelbroeck, avocat)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und A. Neergaard)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte B. Weis Fogh), Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und B. Klein), Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni-Rantou und S. Chala, Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und R. Krasuckaitė, Republik Österreich (Prozessbevollmächtigter: E. Riedl), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: M. Szpunar, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Behzadi-Spencer und L. Seeboruth)

Gegenstand

Nichtigkeitsklage — Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 (ABl. L 348, S. 10) — Nichteinhaltung der Methode zur jährlichen Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge für einen Bezugszeitraum — Verstoß gegen Art. 65 des Beamtenstatuts sowie gegen die Art. 1 und 3 bis 7 des Anhangs XI des Statuts — Ermessensspielraum des Rates — Vertrauensschutz und Grundsatz patere legem quam ipse fecisti — Überprüfungsklausel, die eine zwischenzeitliche Angleichung der Bezüge erlaubt

Tenor

1.

Die Art. 2 und 4 bis 18 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 zur Angleichung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2009 werden für nichtig erklärt.

2.

Die Wirkungen der Art. 2 und 4 bis 17 der Verordnung Nr. 1296/2009 werden bis zum Inkrafttreten einer vom Rat der Europäischen Union zur Durchführung des vorliegenden Urteils erlassenen neuen Verordnung aufrechterhalten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

4.

Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, die Republik Litauen, die Republik Österreich, die Republik Polen, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 27.2.2010.


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