Zollunion – Zollanmeldungen – Nachträgliche Prüfung
(Verordnung Nr. 2931/92 des Rates, Art. 66, in der durch Verordnung Nr. 1791/2006 des Rates geänderten Fassung)
Die unionsrechtlichen Zollvorschriften sind dahin auszulegen, dass ein Anmelder nicht bei einem Gericht die Nichtigerklärung der von ihm erstellten Zollanmeldung beantragen kann, wenn diese von den Zollbehörden angenommen worden ist. Dagegen kann er unter den Voraussetzungen des Art. 66 der Verordnung Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung bei den Zollbehörden beantragen, die Zollanmeldung für ungültig zu erklären, und zwar auch nachdem diese Behörden die Ware überlassen haben. Am Ende ihrer Prüfung haben die Zollbehörden – unter Vorbehalt des Rechtswegs – entweder den Antrag des Anmelders durch mit Gründen zu versehende Entscheidung abzulehnen oder die beantragte Ungültigerklärung vorzunehmen.
(vgl. Randnr. 48 und Tenor)