14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/16


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Baden-Baden (Deutschland) eingereicht am 10. Mai 2010 — Strafverfahren gegen Leo Apelt

(Rechtssache C-224/10)

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2010/C 221/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Baden-Baden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Staatsanwaltschaft Baden-Baden

Beklagter: Leo Apelt

Vorlagefragen

1.

Darf ein Mitgliedstaat — unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/439/EWG (1), wonach ein Führerschein für die Klasse D nur Fahrzeugführern ausgestellt werden darf, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind — in Übereinstimmung mit Artikel 1 und Art. 8 Abs. 2 und 4 derselben Richtlinie ablehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten, die Fahrerlaubnisklassen B und D umfassenden Führerscheins — insbesondere hinsichtlich der Klasse D — anzuerkennen, wenn dem Inhaber dieses Führerscheins die Fahrerlaubnis der Klasse B vor einer im erstgenannten Mitgliedstaat erfolgten gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt worden war, diejenige der Klasse D jedoch erst nach der gerichtlichen Entziehung und nach Ablauf der zugleich mit dieser verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung ?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage verneint werden sollte:

Darf der erstgenannte Mitgliedstaat die Anerkennung des genannten Führerscheins — insbesondere hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse D — in Anwendung von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG (2), wonach ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, ablehnen, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse B am 01.03.2006 und diejenige der Klasse D am 30.04.2007 erteilt wurde und der Führerschein am zuletzt genannten Tag ausgestellt wurde?


(1)  Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein; ABl. L 237, S. 1

(2)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein; ABl. L 403, S. 18


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