31.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 209/23


Vorabentscheidungsersuchen des Cour de cassation (Luxemburg), eingereicht am 12. Mai 2010 — Volker Schneider/Landsbanki Luxembourg S.A. in Liquidation

(Rechtssache C-238/10)

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2010/C 209/31

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Volker Schneider

Beklagte: Landsbanki Luxembourg S.A. in Liquidation

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 1, 2 und 3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (1) dahin gehend auszulegen, dass sie auf die Einstellung der Geschäftstätigkeit als Folge der Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen den Arbeitgeber oder als Folge einer gerichtlichen Entscheidung, mit der gemäß Art. 61 Abs. 1 Buchst. a und b des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor in seiner geänderten Fassung die Auflösung und Liquidation des Arbeit gebenden Kreditinstituts wegen Insolvenz angeordnet wird, anwendbar sind, für die das nationale Recht eine Auflösung des Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung vorsieht?

2.

Falls diese Frage zu bejahen ist, sind die Art. 1, 2 und 3 der Richtlinie 98/59/EG dahin gehend auszulegen, dass der Konkursverwalter oder Liquidator mit einem Arbeitgeber gleichzusetzen ist, der Massenentlassungen beabsichtigt und in der Lage ist, im Hinblick darauf die in den Art. 2 und 3 der Richtlinie genannten Handlungen auszuführen und die Entlassungen vorzunehmen (Urteil Rodríguez Mayor u. a., C-323/08, Randnrn. 39, 40 und 41) (2)?


(1)  ABl. L 225, S. 16.

(2)  Urteil vom 10. Dezember 2009, Rodríguez Mayor u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht.


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