5.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 72/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 26. November 2010 von Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-300/07, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission
(Rechtssache C-560/10 P)
2011/C 72/04
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts aufzuheben; |
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die Entscheidung der Kommission (GD ENTR), das auf die Ausschreibung ENTR/05/078 — EUROPA FÜR SIE Los 1 (Herausgebertätigkeiten und Übersetzungen) für „Management und Pflege des Portals ‚Europa für Sie‘ (‚Your Europe‘)“ (ABl. 2006/S 143-153057) abgegebene Angebot der Rechtsmittelführerin nicht zu berücksichtigen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären; |
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die Sache an das Gericht zur Prüfung der verbleibenden Fragen zu beiden Losen, einschließlich des Antrags auf Schadensersatz, der vom Gericht noch nicht behandelt wurde, zurückzuverweisen; |
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der Kommission die Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Aufwendungen der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem Verfahren im ersten Rechtszug, selbst wenn dieses Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte, sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, wenn dem Rechtsmittel stattgegeben werden sollte, aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe mit dem angefochtenen Urteil einen Rechtsfehler begangen und Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung (1) sowie Art. 149 der Durchführungsverordnung falsch ausgelegt, indem es akzeptiert habe, dass die Kommission der Rechtsmittelführerin die Vorzüge des Angebots des ausgewählten Bieters zu Recht nicht mitgeteilt habe, da das Angebot der Rechtsmittelführerin die 70 %-Schwelle nicht erreicht habe. Weiter sei das Urteil unzureichend begründet, da das Gericht die Rüge, dass die Transparenzpflicht und der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden seien, nicht gründlich und einzeln geprüft habe.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften
ABl. L 248, S. 1.