12.5.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 138/27 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 29. September 2011 — Heath/EZB
(Rechtssache F-121/10) (1)
(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Versorgungsordnung - Altersvorsorgesystem - Jährliche Erhöhung der Ruhegehälter - Harmonisierte Verbraucherpreisindizes - Stellungnahme des Versicherungsmathematikers des Altersvorsorgesystems - Anhörung der Personalvertretung - Anhörung des Überwachungsausschusses - Recht auf Kollektivverhandlungen)
(2012/C 138/55)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Michael Heath (Southampton, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: P. Embley und E. Carlini sowie Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Ruhegehaltsabrechnungen des Klägers von Januar 2010 und der Folgemonate, soweit darin eine Erhöhung des Ruhegehalts von 0,6 % infolge der Anpassung der Ruhegehälter für 2010 angewandt wird, und Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Heath trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Zentralbank. |