15.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 13/41 |
Klage, eingereicht am 4. Oktober 2010 — Kerstens/Kommission
(Rechtssache F-97/10)
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2011/C 13/82
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Petrus Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und S. Rodrigues)
Beklagte: Europäische Kommission
Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits
Antrag auf Aufrechterhaltung der Wirkungen der angefochtenen Gehaltsabrechnungen bis zum Erlass einer Verordnung, die rückwirkend an die Stelle der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1296/2009 des Rates vom 23. Dezember 2009 tritt, und auf Ersatz des vom Kläger erlittenen finanziellen und immateriellen Schadens
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Wirkungen der angefochtenen Gehaltsabrechnungen bis zum Erlass einer Verordnung, die rückwirkend an die Stelle der Verordnung Nr. 1296/2009 tritt, aufrechtzuerhalten; |
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die Kommission zu verurteilen, den vom Kläger erlittenen finanziellen Schaden durch Zahlung eines Betrags zu ersetzen, der dem aufgrund der Anwendung der offensichtlich rechtswidrigen Verordnung Nr. 1296/2009 entgangenen Gehalt entspricht, zuzüglich der Erstattung der seit Januar 2010 monatlich angewandten Sonderabgabe gemäß Art. 66a des Statuts, deren Satz unter Berücksichtigung der genannten Verordnung fehlerhaft festgelegt worden ist; dieser Betrag wird unbeschadet der Auslegung des Gerichts mit 40 000 Euro bis 50 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen veranschlagt; |
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die Kommission zu verurteilen, den vom Kläger erlittenen immateriellen Schaden durch Zahlung eines symbolischen Euros zu ersetzen; |
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der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |