27.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 80/36 |
Klage, eingereicht am 19. Januar 2010 — Steinberg/Kommission
(Rechtssache T-17/10)
2010/C 80/60
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Gerald Steinberg (Jerusalem, Israel) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Asserson)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt
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die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung; |
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die Gewährung des Zugangs zu den genannten Dokumenten binnen 15 Tagen; |
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Kostenersatz; |
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den Erlass jeder anderen Maßnahme, die das Gericht für angemessen erachtet. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die beim Kläger am 22. November 2009 einging, mit der sein Antrag gemäß Verordnung Nr. 1049/2001 (1) auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Förderentscheidungen über Zuschüsse für israelische und palästinische Nichtregierungsorganisationen für die letzten drei Jahre im Rahmen der Programme „Partnerschaft für den Frieden“ (PfF) und „Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte“ (EIDMR) teilweise abgelehnt worden sei.
Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe:
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Erstens habe die Beklagte durch die Nichtgewährung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen. |
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Zweitens habe die Beklagte durch die Verweigerung des vollständigen Zugangs zu den angeforderten Dokumenten gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, weil sein Antrag unter keine der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen falle. Darüber hinaus bestehe sogar bei Anwendung der Ausnahmeregelungen auf seinen Antrag, quod non, für den Zugang von Organisationen der Zivilgesellschaft zu den angeforderten Dokumenten ein „überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung“. |
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Drittens habe die Beklagte dadurch, dass sie sich für die Beantwortung seines Zweitantrags fast sechs Monate Zeit gelassen habe, obwohl sie nach der Verordnung Nr. 1049/2001 innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Antrag hätte antworten müssen, gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen. |
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Viertens habe die Beklagte den Antrag nicht „unverzüglich“ geprüft und daher gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).