3.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/51


Klage, eingereicht am 30. April 2010 — Stichting Woonpunt u. a./Kommission

(Rechtssache T-203/10)

(2010/C 179/87)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Stichting Woonpunt (Beek, Niederlande), Stichting Com.wonen (Rotterdam, Niederlande), Woningstichting Haag Wonen (Den Haag, Niederlande), Stichting Woonbedrijf SWS.Hhvl (Eindhoven, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Henny, T. Ottervanger und P. Glazener)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die bestehende Beihilfemaßnahme gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission in Bezug auf die neuen Beihilfemaßnahmen gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 9963 final der Kommission vom 15. Dezember 2009 betreffend die Beihilfemaßnahmen E 2/2005 und N 642/2009 (Niederlande) — Bestehende Beihilfe und besondere Projektbeihilfe für Wohnungsbauunternehmen.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf acht Gründe. Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-202/10, Stichting Woonlinie u. a./Kommission.

Zur Stützung ihres zweiten Antrags führen die Klägerinnen drei zusätzliche Gründe an.

Erstens habe die Kommission die Art. 107 und 108 AEUV sowie die Verordnung Nr. 659/1999 (1) dadurch verletzt, dass die Projektbeihilfen für verwahrloste Viertel als Teil einer bestehenden Beihilferegelung betrachtet würden und Bedingungen bindend auferlegt würden, ohne dass das Verfahren der Verordnung Nr. 659/1999 befolgt werde.

Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das vierte Kriterium des Urteils Altmark (2) nicht erfüllt sei, da die Wohnungsbauunternehmen nicht im Wege eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden seien. Die Kommission hätte nur prüfen dürfen, ob die Maßnahme nicht zur Ineffizienz führe.

Drittens führen die Klägerinnen aus, die Kommission hätte prüfen müssen, ob für die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Überkompensation vorgelegen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

(2)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans (C-280/00, Slg. 2003, I-7747).


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