15.1.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 13/32


Klage, eingereicht am 10. November 2010 — Comunidad Autónoma de Galicia/Kommission

(Rechtssache T-520/10)

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2011/C 13/62

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Comunidad Autónoma de Galicia (Santiago de Compostela, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Martínez Lage und H. Brokelmann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung N 178/2010 vom 29. September 2010, mit der der Ausgleich für die Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung zugunsten spanischer Stromerzeuger genehmigt wird, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird dieselbe Entscheidung angefochten wie im Verfahren T-484/10, Gas Natural FENOSA SDG/Kommission.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

Die Verfahrensgarantien von Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags (1) seien verletzt worden, da die Kommission kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet habe, wozu sie immer dann verpflichtet sei, wenn die geprüfte Beihilfe Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gebe.

Es liege ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (2) vor.

Es sei gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen worden, da die Voraussetzungen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit nach dieser Bestimmung für die Genehmigung der vorliegenden Beihilfe, die von den spanischen Behörden zum Ausgleich der zusätzlichen Kosten aufgrund der Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung gewährt worden sei, nicht erfüllt seien.

Es liege ein Verstoß gegen Art. 34 AEUV vor, da die vorliegende Beihilfe eine Maßnahme gleicher Wirkung darstelle, die nicht nach Art. 36 AEUV wegen des Erfordernisses der Gewährleistung der Stromversorgung gerechtfertigt werden könne.

Die vorliegende Beihilfe stelle entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1407/2002 eine ungebührende Aufstockung jener Beihilfe dar, die der Kohleindustrie im Zeitraum 2008-2010 gewährt worden sei; ferner werde der Wettbewerb auf dem Elektrizitätssektor entgegen Art. 4 Buchst. d und e dieser Verordnung erheblich verzerrt.

Ferner liege ein Verstoß gegen die Art. 11 AEUV und 191 AEUV sowie gegen Art. 3 EUV vor, da in der angefochtenen Entscheidung ihre schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt verkannt würden.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass das durch Art. 17 der Charta der Grundrechte der EU gewährleistete Recht auf Eigentum missachtet worden sei.


(1)  ABl. L 83, S. 1.

(2)  ABl. L 205, S. 1.


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