26.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Dezember 2012 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Bundesrepublik Deutschland/Karen Dittrich (C-124/11), Bundesrepublik Deutschland/Robert Klinke (C-125/11) und Jörg-Detlef Müller/Bundesrepublik Deutschland (C-143/11)
(Verbundene Rechtssachen C-124/11, C-125/11 und C-143/11) (1)
(Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung - Beihilfe, die Beamten in Krankheitsfällen gezahlt wird - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 3 - Geltungsbereich - Begriff des Arbeitsentgelts)
2013/C 26/08
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bundesrepublik Deutschland (C-124/11 und C-125/11), Jörg-Detlef Müller (C-143/11)
Beklagte: Karen Dittrich (C-124/11), Robert Klinke (C-125/11), Bundesrepublik Deutschland (C-143/11)
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Nationale Regelung über die Gewährung einer Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen, die eingetragene Lebenspartner aus dem Kreis der beihilfeberechtigten Familienmitglieder ausschließt — Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die einen Lebenspartner haben, im Verhältnis zu verheirateten Arbeitnehmern — Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG — Begriff des Arbeitsentgelts
Tenor
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen, wie sie den Beamten der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesbeamtengesetz gewährt wird, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn ihre Finanzierung dem Staat als öffentlichem Arbeitgeber obliegt, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.