23.11.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 344/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. September 2013 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-269/11) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Unterschiede zwischen Sprachfassungen - Nationales Recht, das die Anwendung der Sonderregelung auf Personen vorsieht, die keine Reisenden sind - Begriffe „Reisender“ und „Kunde“)
2013/C 344/08
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und M. Šimerdová)
Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und J. Očková)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. M. Mamouna), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J. S. Pilczer), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften, in denen vorgesehen ist, dass die Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros auf Umsätze angewandt wird, die die Reisebüros zugunsten anderer Empfänger als Reisender vornehmen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten der Tschechischen Republik. |
3. |
Die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Polen und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten. |