23.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 344/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 26. September 2013 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-269/11) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 306 bis 310 - Sonderregelung für Reisebüros - Unterschiede zwischen Sprachfassungen - Nationales Recht, das die Anwendung der Sonderregelung auf Personen vorsieht, die keine Reisenden sind - Begriffe „Reisender“ und „Kunde“)

2013/C 344/08

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und M. Šimerdová)

Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und J. Očková)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. M. Mamouna), Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J. S. Pilczer), Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: B. Majczyna), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationale Rechtsvorschriften, in denen vorgesehen ist, dass die Sonderregelung für die Besteuerung von Reisebüros auf Umsätze angewandt wird, die die Reisebüros zugunsten anderer Empfänger als Reisender vornehmen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten der Tschechischen Republik.

3.

Die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Polen und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 232 vom 6.8.2011.


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