18.5.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 141/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. März 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts — Lettland) — Valsts ieņēmumu dienests/Ablessio SIA

(Rechtssache C-527/11) (1)

(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 213, 214 und 273 - Identifizierung der Mehrwertsteuerpflichtigen - Versagung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer mit der Begründung, dass der Steuerpflichtige nicht über die materiellen, technischen und finanziellen Mittel verfügt, um die angegebene wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben - Rechtmäßigkeit - Bekämpfung von Steuerhinterziehung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)

2013/C 141/10

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Valsts ieņēmumu dienests

Beklagte: Ablessio SIA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Augstākās tiesas Senāts — Auslegung des Art. 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in Verbindung mit Art. 273 dieser Richtlinie — Nationale Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass die Eintragung in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen abgelehnt werden kann, wenn der Steuerpflichtige keine oder falsche Angaben zu seinen materiellen, technischen und finanziellen Möglichkeiten zur Ausübung der angeführten wirtschaftlichen Tätigkeit macht — Ablehnung der Eintragung einer Gesellschaft in das Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen mit der Begründung, dass sie nicht fähig sei, die angegebene wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben

Tenor

Die Art. 213, 214 und 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie es der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats verwehren, einer Gesellschaft die Zuteilung einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nur deshalb zu versagen, weil sie nach Ansicht dieser Verwaltung nicht über die materiellen, technischen und finanziellen Mittel verfügt, um die angegebene wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und der Inhaber der Anteile dieser Gesellschaft bereits mehrfach eine solche Nummer für Gesellschaften erhalten hat, die nie wirklich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben und deren Anteile kurz nach der Zuteilung dieser Nummer übertragen wurden, ohne dass die betreffende Steuerverwaltung anhand objektiver Anhaltspunkte dargelegt hat, dass ernsthafte Anzeichen für den Verdacht bestehen, dass die zugeteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer in betrügerischer Weise verwendet werden wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu würdigen, ob die Steuerverwaltung ernsthafte Anzeichen für das Vorliegen eines Risikos der Steuerhinterziehung im Ausgangsverfahren vorgelegt hat.


(1)  ABl. C 6 vom 7.1.2012.


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