14.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 145/16 |
Klage, eingereicht am 4. März 2011 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-119/11)
2011/C 145/22
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Dintilhac und C. Soulay)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Französische Republik dadurch, dass sie seit dem 1. Januar 2007 den Mehrwertsteuersatz von 2,10 % auf die Einnahmen anwendet, die mit den Eintrittpreisen der Erstaufführungen von Konzerten an Veranstaltungsorten, an denen während der Aufführung auf Wunsch Speisen und Getränke serviert werden, erzielt worden sind, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 99 und 110 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) verstoßen hat; |
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der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission wirft der Beklagten vor, sie wende seit dem 1. Januar 2007 statt des früheren Satzes von 5,5 % einen Mehrwertsteuersatz von 2,10 % auf Einnahmen an, die mit den Eintrittspreisen für Erstaufführungen von Konzerten an Veranstaltungsorten, an denen während der Aufführung auf Wunsch Speisen und Getränke serviert würden, erzielt worden seien.
Nach Art. 110 der Mehrwertsteuerrichtlinie dürften die Mitgliedstaaten, deren ermäßigter Mehrwertsteuersatz am 1. Januar 1991 unter dem Mindestsatz von 5 % gelegen habe, diesen weiterhin anwenden. Die Mitgliedstaaten seien nach dieser Vorschrift jedoch nicht berechtigt, neue Ausnahmen einzuführen oder den Anwendungsbereich von am 1. Januar 1991 bestehenden Ausnahmeregelungen zu erweitern, nachdem sie deren Geltungsbereich nach diesem Zeitpunkt eingeschränkt hätten. Genau das aber sei hier der Fall, weil die Beklagte ab dem 1. Januar 1997 den Anwendungsbereich der am 1. Januar 1991 bestehenden Ausnahmeregelung von der Mehrwertsteuerermäßigung eingeschränkt und ausdrücklich Einnahmen ausgeschlossen habe, die mit dem Verkauf von Karten für Erstaufführungen erzielt worden seien, „die ausschließlich den Eintritt zu Konzerten an Veranstaltungsorten ermöglichen, an denen während der Aufführung auf Wunsch Speisen und Getränke serviert werden“. Mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs einer Ausnahmeregelung von der Richtlinie habe die Französische Republik die Ziele der Richtlinie verkannt.
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).