27.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 252/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 17. Juni 2011 — Rosanna Valenza/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
(Rechtssache C-304/11)
2011/C 252/41
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rosanna Valenza
Beklagte: Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato
Vorlagefragen
1. |
Steht die Bestimmung in Paragraf 4 Abs. 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG (1), wonach „[i]n Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen … für befristet beschäftige Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte [gelten], es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt“, in Verbindung mit Paragraf 5 in der bereits erfolgten Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wonach die italienische Regelung, die im öffentlichen Dienst die Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Vertrag verbietet, rechtmäßig ist, der nationalen Regelung über die Stabilisierung für prekär Beschäftigte (Art. 1 Abs. 519 des Gesetzes Nr. 296/2006) entgegen, wonach die unmittelbare unbefristete Einstellung von Arbeitnehmern, die bereits befristet eingestellt waren, in Abweichung von der Regel des öffentlichen Auswahlverfahrens, aber unter Ausschluss der Berücksichtigung des während der Zeit der befristeten Beschäftigung erreichten Dienstalters zulässig war, oder fällt der vom nationalen Gesetzgeber vorgesehene Verlust der Dienstalters vielmehr unter die Ausnahme aus „sachlichen Gründen“, die in der Notwendigkeit liegen, zu vermeiden, dass die Einweisung prekär Beschäftigter in eine Planstelle zum Nachteil der bereits auf einer Planstelle befindlichen Arbeitnehmer geschieht, was der Fall wäre, wenn den prekär Beschäftigten das zuvor erreichte Dienstalter angerechnet würde? |
2. |
Steht die genannte Bestimmung in Paragraf 4 Abs. 4 des Anhangs der Richtlinie 1999/70/EG, wonach „[i]n Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen … für befristet beschäftige Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte [gelten], es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt“, in Verbindung mit Paragraf 5 in der bereits erfolgten Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, wonach die italienische Regelung, die im öffentlichen Dienst die Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrages in einen unbefristeten Vertrag verbietet, rechtmäßig ist, der nationalen Regelung entgegen, die unbeschadet des während des befristeten Arbeitsverhältnisses erreichten Dienstalters bestimmt, dass ein befristeter Vertrag zu beenden und ein neuer unbefristeter Vertrag zu begründen ist, der sich vom vorhergehenden unterscheidet und bei dem das zuvor erreichte Dienstalter nicht berücksichtigt wird (Art. 1 Abs. 519 des Gesetzes Nr. 296/2006)? |
(1) ABl. L 175, S. 43.