10.9.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 269/32


Vorabentscheidungsersuchen des Sø- og Handelsretten (Dänemark), eingereicht am 1. Juli 2011 — HK Danmark, handelnd für Lone Skouboe Werge/Pro Display A/S in Konkurs

(Rechtssache C-337/11)

2011/C 269/63

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Sø- og Handelsretten

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: HK Danmark, handelnd für Lone Skouboe Werge

Beklagte: Pro Display A/S in Konkurs

Vorlagefragen

1.

a)

Ist jede Person, die aufgrund physischer, mentaler oder psychischer Beeinträchtigungen während eines Zeitraums, der hinsichtlich der Dauer die Anforderungen erfüllt, die in Randnummer 45 des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-13/05 („Navas“ (1)) aufgeführt sind, ihre Arbeit nicht oder nur in begrenztem Umfang ausüben kann, vom Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie umfasst?

b)

Kann ein Zustand, der durch eine ärztlich diagnostizierte unheilbare Krankheit verursacht ist, vom Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie umfasst sein?

c)

Kann ein Zustand, der durch eine ärztlich diagnostizierte vorübergehende Krankheit verursacht ist, vom Begriff der Behinderung im Sinne der Richtlinie umfasst sein?

2.

Ist eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung, die keinen Bedarf an besonderen Hilfsmitteln oder ähnlichem zur Folge hat und die allein oder im Wesentlichen darin besteht, dass die betreffende Person nicht zu einer Vollzeittätigkeit in der Lage ist, als Behinderung in dem Sinne anzusehen, in dem dieser Ausdruck in der Richtlinie 2000/78/EG (2) des Rates verwendet wird?

3.

Gehört eine Herabsetzung der Arbeitszeiten zu den von Artikel 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates umfassten Maßnahmen?

4.

Verbietet die Richtlinie 2000/78/EG des Rates, eine nationale Rechtsvorschrift, nach der ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer mit verkürzter Kündigungsfrist kündigen darf, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 12 aufeinanderfolgenden Monaten Lohn während Krankheitszeiten von insgesamt 120 Tagen bezogen hat, auf einen Arbeitnehmer anzuwenden, der als behindert im Sinne der Richtlinie anzusehen ist, wenn

a)

die Abwesenheit durch die Behinderung verursacht ist?

oder

b)

die Abwesenheit darauf zurückzuführen ist, dass der Arbeitgeber nicht die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um einer Person mit einer Behinderung die Ausübung ihres Berufes zu ermöglichen?


(1)  Urteil vom 11. Juli 2006, Slg. 2006, I-6467.

(2)  ABl. L 303, S. 16.


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