24.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 282/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 4. Juli 2011 — K. G. H. Belgium NV/Belgische Staat
(Rechtssache C-351/11)
2011/C 282/12
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: K. G. H. Belgium NV
Beklagter: Belgische Staat
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 217 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) dahin auszulegen, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Abgabenbeträge darauf beschränken können, in ihre nationalen Rechtsvorschriften Bestimmungen aufzunehmen, in denen lediglich geregelt ist, dass
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2. |
Ist Art. 217 Abs. 2 des Zollkodex dahin auszulegen, dass, wenn die nationalen Rechtsvorschriften lediglich vorsehen, dass
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3. |
Ist für den Fall, dass die von den Zollbehörden vorgenommene Aufnahme des Abgabenbetrags in ein Formblatt 1552 B als buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex gelten kann, Art. 217 des Zollkodex dahin auszulegen, dass nur die Aufnahme des genauen Abgabenbetrags, der sich aus einer Zollschuld auf dem Formblatt 1552 B ergibt, als buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 217 Abs. 1 des Zollkodex gilt? |