28.1.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 25/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno Sodišče Republike Slovenije (Republik Slowenien), eingereicht am 25. Oktober 2011 — Jožef Grilc/Slovensko zavarovalno združenje GIZ
(Rechtssache C-541/11)
(2012/C 25/54)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno Sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Jožef Grilc
Beklagte: Slovensko zavarovalno združenje GIZ
Vorlagefrage
Ist Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2000/26/EG (1) in dem Sinne auszulegen, dass die Entschädigungsstelle im Wohnsitzstaat eines Geschädigten in einem gerichtlichen Verfahren, das der Geschädigte — der einen Schaden durch einen Unfall in einem anderem Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat erlitten hat, der durch die Nutzung eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Mitgliedstaat versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat — eingeleitet hat, um die Zahlung einer Entschädigung zu erwirken, passiv legitimiert ist, wenn innerhalb von drei Monaten, nachdem der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch beim Versicherungsunternehmen des Fahrzeugs, mit dem der Unfall verursacht wurde, oder bei dessen Schadenregulierungsbeauftragten angemeldet hat, weder das Versicherungsunternehmen noch der Schadenregulierungsbeauftragte eine mit Gründen versehene Antwort auf den Schadensersatzantrag vorgelegt haben?
(1) ABl. L 181, S. 65.