7.5.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 139/20 |
Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Aecops/Kommission
(Rechtssache T-52/11)
2011/C 139/38
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: AECOPS — Associação de Empresas de Construção, Obras Públicas e Serviços (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. da Cruz Vilaça und L. Pinto Monteiro)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2010 in der Sache 89 0979 P3, den von der Kommission mit Entscheidung C(89) 0570 vom 22. März 1989 gewährten Zuschuss auf 426 070 PTE herabzusetzen und die Rückzahlung eines Betrags von 14 430,02 Euro zu fordern, gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
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der Europäischen Kommission die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe.
1. |
Mit dem ersten Klagegrund macht sie geltend, dass der Beschluss angesichts folgender Umstände nicht innerhalb einer angemessenen Frist erlassen worden sei:
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht. Der angefochtene Beschluss erfülle nicht die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebenen Anforderungen an die Begründung; er enthalte nicht einmal eine summarische Begründung für die Herabsetzung des vom ESF gewährten Zuschusses. Ebenso seien ihr in dem Schreiben des Instituts für die Verwaltung des Europäischen Sozialfonds (IGFSE), mit dem ihr der angefochtene Beschluss mitgeteilt worden sei, die Gründe für die genannte Herabsetzung des Zuschusses sowie die Gründe für die förderfähigen und nicht förderfähigen Ausgaben nicht in einer zumindest verständlichen Art und Weise dargelegt worden. Wegen dieses Begründungsfehlers müsse das Gericht den angefochtenen Beschluss für nichtig erklären. |