13.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 238/28 |
Klage, eingereicht am 10. Juni 2011 — HeidelbergCement/Kommission
(Rechtssache T-302/11)
2011/C 238/49
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: HeidelbergCement AG (Heidelberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Denzel und T. Holzmüller)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 1 und Art. 2 des Beschlusses der Kommission vom 30. März 2011 in der Sache COMP/39.520 — Zement und verwandte Produkte gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft; |
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gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, weil er den Untersuchungsgegenstand nicht hinreichend spezifiziere und Unternehmensdaten abfrage, die nicht zur Aufklärung des Tatvorwurfs „erforderlich“ im Sinne des Art. 18 Verordnung Nr. 1/2003 seien.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Umfang der abgefragten Informationen, die Wahl der Mittel und die enge Fristsetzung verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht des Art. 296 Abs. 2 AEUV Der angefochtene Beschluss verletzte auch die Anforderungen des Art. 296 Abs. 2 AEUV an die ordnungsgemäße Begründung eines Rechtsaktes, weil sie nicht erkennen lasse, welche Beweggründe die Kommission für die Abfrage derartig umfangreicher Informationen, das Vorgehen nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und den hohen Zeitdruck im Verfahren habe.
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4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz Der angefochtene Beschluss und der damit übermittelte Fragebogen verletzen nach Ansicht der Klägerin die Anforderungen des allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatzes, weil sie in vielen Punkten unklar, unbestimmt und widersprüchlich seien und keine klaren Handlungsanweisungen für die Klägerin enthielten. Die Klägerin könne nicht zweifelsfrei erkennen, was genau sie zu tun habe, um das Sanktionsrisiko abzuwenden. Den umfangreichen Nachfragen und Präzisierungswünschen der Klägerin sei die Kommission nicht oder nicht ausreichend nachgekommen. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte der Klägerin Der angefochtene Beschluss verletze die in Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Verteidigungsrechte der Klägerin, indem sie die Klägerin zur aktiven Mitwirkung an Auswertungen und Analysen von Unternehmensdaten verpflichte, die eigentlich der Beweisführungspflicht der Kommission unterlägen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).