13.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 238/29 |
Klage, eingereicht am 10. Juni 2011 — Schwenk Zement/Kommission
(Rechtssache T-306/11)
2011/C 238/51
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Schwenk Zement KG (Ulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Raible)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Kommission K(2011) 2367 endgültig vom 30. März 2011 (Sache COMP/39.520 — Zement und verwandte Produkte) für nichtig zu erklären; |
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gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Unverhältnismäßigkeit der Entscheidungsform Der angefochtene Beschluss verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip, weil der Beschluss die erste gegen die Klägerin gerichtete Ermittlungsmaßnahme darstelle und die Klägerin auskunftsbereit gewesen sei.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 18 Abs. 3 Verordnung Nr. 1/2003 Der angefochtene Beschluss entspreche nicht den Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des Art. 18 Abs. 3 Verordnung Nr. 1/2003.
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3. |
Dritter Klagegrund: Unverhältnismäßigkeit der Fristsetzung Die zweiwöchige Frist zur Beantwortung von Frage 11 sei für die Klägerin nicht ausreichend gewesen.
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4. |
Vierter Klagegrund: Unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses Der angefochtene Beschluss sei nicht ordnungsgemäß begründet.
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5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin Aufgrund des von der Kommission aufgebauten Zeitdrucks seien die Voraussetzungen der Selbstbezichtigungsfreiheit für die Klägerin nicht gewahrtVerteidigungsrechte der Klägerin, insbesondere ihr Schutz vor möglicher Selbstbezichtigung, verletzt. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).