10.9.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 269/55 |
Klage, eingereicht am 18. Juli 2011 — Langguth Erben/HABM (MEDINET)
(Rechtssache T-378/11)
2011/C 269/121
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG (Traben-Trarbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 10. Mai 2011 im Beschwerdeverfahren R 1598/2010-4 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung 8 786 485 aufzuheben; |
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dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „MEDINET“ für Waren der Klasse 33 — Anmeldung Nr. 8 786 485.
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Eintragung der angemeldeten Marke mit Seniorität älterer nationaler und internationaler Marken.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 34, 75 und 77 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer i) die Eintragung der Seniorität in rechtswidriger Weise verweigert habe, ii) sich nicht mit dem Vortrag der Klägerin zu den Entscheidungen der Beschwerdekammern zu Prioritäts- und Senioritätsansprüchen auseinandergesetzt habe und iii) eine mündlichen Verhandlung nicht anberaumt habe.