1.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/17 |
Klage, eingereicht am 12. August 2011 — Peftiew/Rat
(Rechtssache T-441/11)
2011/C 290/24
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Wladimir Peftiew (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Vaitkute Pavan, A. Smaliukas und E. Matulionyte)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft; |
— |
den Beschluss 2011/357/GASP des Rates vom 20. Juni 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/639/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger (ABl. L 161, S. 25) für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Der Beklagte habe gegen seine Verpflichtung verstoßen, die Aufnahme des Klägers in die Listen von Personen, auf die restriktive Maßnahmen Anwendung finden, angemessen zu begründen |
2. |
Zweiter Klagegrund: Der Beklagte habe gegen das Verteidigungsrecht und das Recht auf ein faires Verfahren, die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehen seien, verstoßen, da
|
3. |
Dritter Klagegrund: Der Beklagte habe offenkundige Beurteilungsfehler begangen, soweit er festgestellt habe, dass der Kläger Verbindungen zu Präsident Lukaschenko und zu dessen Familie habe, dass er wichtigster Wirtschaftsberater von Präsident Lukaschenko und größter finanzieller Förderer des Lukaschenko-Regimes sei und dass BelTechExport unter seinem Vorsitz stehe und die größte Export/Importgesellschaft von Verteidigungsgütern in Belarus sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: Der Beklagte habe in ungerechtfertigter und unverhältnismäßiger Weise ohne zwingende Beweise gegen das in Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorgesehene Grundrecht auf Eigentum verstoßen. |
5. |
Der Beklagte habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem er die Grundrechte des Klägers, ohne angemessene Verfahrensgarantien vorzusehen und ohne zwingende Beweise, unverhältnismäßig beschränkt habe. |