3.12.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/21 |
Klage, eingereicht am 28. September 2011 — i-content/HABM — Decathlon (BETWIN)
(Rechtssache T-514/11)
2011/C 355/39
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: i-content Ltd Zweigniederlassung Deutschland (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Nordemann)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Decathlon SA (Villeneuve d’Ascq, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juni 2011 in der Sache R 1816/2010-1 aufzuheben und den Widerspruch Nr. B 001494205 zurückzuweisen; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BETWIN“ u. a. für Waren der Klassen 25, 26 und 28 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 7281652.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „bTwin“ (Nr. 6780951) u. a. für Waren der Klassen 25 und 28; französische eingetragene Bildmarke „bTwin“ (Nr. 23191414) u. a. für Waren der Klasse 25; französische eingetragene Bildmarke „bTwin“ (Nr. 99822017) u. a. für Waren der Klasse 28.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass die sich gegenüberstehenden Marken zum Verwechseln ähnlich seien.