28.1.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 25/56


Klage, eingereicht am 7. November 2011 — Inaporc/Kommission

(Rechtssache T-575/11)

(2012/C 25/108)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Interprofession nationale porcine (Inaporc) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Calvet, Y. Trifounovitch und C. Rexha)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 29. Juni 2011, Staatliche Beihilfe NN 10/2010 — Frankreich — Abgabe zur Finanzierung eines Branchenverbandskomitees für den Schweinesektor, C(2011) 4376 final (noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht), für nichtig zu erklären, soweit darin (i) die von INAPORC von 2004 bis 2008 durchgeführten Aktionen im Bereich der technischen Unterstützung, der Produktionsbeihilfe und der Vermarktung von Qualitätsprodukten, der Forschung und Entwicklung sowie der Werbung als staatliche Beihilfen eingestuft wurden und (ii) die freiwilligen Pflichtbeiträge zur Finanzierung dieser Aktionen als staatliche Mittel eingestuft wurden, die Bestandteil der genannten staatlichen Beihilfemaßnahmen sind;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, da die Begründung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf Art. 296 AEUV insofern unzureichend sei, als sie es der Klägerin nicht ermögliche, die Gründe zu verstehen, die die Kommission zu der Annahme veranlasst hätten, dass die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgestellten Kriterien in Bezug auf staatliche Beihilfen im vorliegenden Fall erfüllt seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung

die von Inaporc erhobenen freiwilligen Pflichtbeiträge als staatliche Mittel und die Aktionen, die diese branchenübergreifende Organisation durchführe und mit diesen Beiträgen finanziere, als dem Staat zuzurechnen eingestuft habe;

das Bestehen eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils festgestellt habe, der sich aus den von Inaporc durchgeführten Aktionen zugunsten von Unternehmen ergeben solle, die im Schweinefleischsektor in der Erzeugung, der Verarbeitung und dem Vertrieb tätig seien;

angenommen habe, dass die von Inaporc durchgeführten Aktionen zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten, die staatlichen Beihilfen zuzurechnen seien.


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