24.6.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 194/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 30. April 2014 — FLSmidth & Co. A/S/Europäische Kommission
(Rechtssache C-238/12 P) (1)
((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Industriesäcke aus Kunststoff - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung - Begründungspflicht - Zurechnung einer Zuwiderhandlung der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft - Haftung der Muttergesellschaft für die Zahlung der gegen die Tochtergesellschaft festgesetzten Geldbuße - Verhältnismäßigkeit - Verfahren vor dem Gericht erster Instanz - Angemessene Entscheidungsfrist))
2014/C 194/02
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: FLSmidth & Co. A/S (Prozessbevollmächtigter: M. Dittmer, advokat)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und V. Bottka als Bevollmächtigte im Beistand von M. Gray, Barrister)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. März 2012, FLSmidth/Kommission (T-65/06), mit dem das Gericht die Entscheidung C(2005) 4634 der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke) betreffend eine Absprache über die Festlegung der Preise und Absatzquoten nach geografischer Zone, die Aufteilung der Bestellungen der Großkunden, die Organisation abgestimmter Angebote auf bestimmte Ausschreibungen und die Schaffung von Mechanismen zum Austausch von Informationen über die Absatzmengen auf dem Markt für Industriesäcke aus Kunststoff teilweise für nichtig erklärt und die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße herabgesetzt hat — Zurechenbarkeit des Verstoßes
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die FLSmidth & Co. A/S trägt die Kosten. |