URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

18. Juli 2013 ( *1 )

„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Zuständiges Gericht — Besondere Zuständigkeiten, ‚wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden‘ und ‚wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden‘“

In der Rechtssache C-147/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hovrätt för Nedre Norrland (Schweden) mit Entscheidung vom 23. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2012, in dem Verfahren

ÖFAB, Östergötlands Fastigheter AB

gegen

Frank Koot,

Evergreen Investments BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász, D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der ÖFAB, Östergötlands Fastigheter AB, vertreten durch M. André,

von F. Koot und Evergreen Investments BV, vertreten durch K. Crafoord, B. Rundblom Andersson und J. Conradsson, advokater,

der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk und K. Ahlstrand-Oxhamre als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch S. Chala als Bevollmächtigte,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. Beeko als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und C. Tufvesson als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der ÖFAB, Östergötlands Fastigheter AB (im Folgenden: ÖFAB), mit Sitz in Schweden einerseits und Herrn Koot und der Evergreen Investments BV (im Folgenden: Evergreen), die in den Niederlanden ansässig sind, andererseits über deren Weigerung, für die Verbindlichkeiten der Copperhill Mountain Lodge AB (im Folgenden: Copperhill), einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Schweden, einzustehen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Verordnung Nr. 44/2001 enthält Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

4

Die Erwägungsgründe 8, 11 und 12 dieser Verordnung lauten:

„(8)

Rechtsstreitigkeiten, die unter diese Verordnung fallen, müssen einen Anknüpfungspunkt an das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten aufweisen, die durch diese Verordnung gebunden sind. Gemeinsame Zuständigkeitsvorschriften sollten demnach grundsätzlich dann Anwendung finden, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten hat.

(11)

Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. Der Sitz juristischer Personen muss in der Verordnung selbst definiert sein, um die Transparenz der gemeinsamen Vorschriften zu stärken und Kompetenzkonflikte zu vermeiden.

(12)

Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.“

5

Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b dieser Verordnung ist sie nicht anzuwenden auf „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“.

6

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

7

Nach Art. 5 Nrn. 1 und 3 dieser Verordnung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, auch dann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

a)

wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)

im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)

ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a);

3.   wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“.

Schwedisches Recht

8

Nach Kapitel 25 § 18 des Gesetzes über Aktiengesellschaften (Aktiebolagslag, SFS 2005, Nr. 551) können die Mitglieder des Verwaltungsrats für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft herangezogen werden, wenn sie es versäumen, bestimmte formelle Maßnahmen zur Kontrolle der finanziellen Lage der Gesellschaft, die nicht mehr über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, zu treffen. § 18 sieht vor:

„Wenn der Verwaltungsrat versäumt hat,

1.

gemäß § 13 eine Kontrollbilanz zu erstellen und diese gemäß § 14 vom Wirtschaftsprüfer des Unternehmens prüfen zu lassen,

2.

gemäß § 15 eine Kontrollhauptversammlung einzuberufen oder

3.

gemäß § 17 beim Tingsrätt einen Antrag auf Eröffnung des Liquidationsverfahrens zu stellen,

haften die Verwaltungsratsmitglieder gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die in dem Zeitraum entstehen, während dessen das Versäumnis währt.

Wer mit Wissen um das Versäumnis des Verwaltungsrats im Namen der Gesellschaft handelt, haftet gesamtschuldnerisch mit den Verwaltungsratsmitgliedern für die Verbindlichkeiten, die der Gesellschaft dadurch entstehen.

Nach den Absätzen 1 und 2 haftet nicht, wer nachweist, dass er nicht nachlässig gewesen ist.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9

Herr Koot, der in den Niederlanden wohnt, war vom 9. September 2007 bis zum 5. September 2009 Mitglied des Verwaltungsrats von Copperhill, danach war er stellvertretendes Verwaltungsratsmitglied bis zum 22. Januar 2010.

10

Evergreen hielt 40 % der Aktien von Copperhill, bevor sie am 11. September 2007 weitere 50 % der Aktien dieser Gesellschaft erwarb.

11

Vom 10. Oktober 2007 bis zum 2. Dezember 2009 hatte Copperhill ihren Sitz in der Kommune Åre (Schweden) im Gerichtsbezirk des Östersunds tingsrätt (Amtsgericht von Östersund), wo Copperhill ihre Geschäftstätigkeit ausübte und in diesem Zeitraum ein Hotel errichtete.

12

Im Zuge der Errichtung dieses Hotels beauftragte Copperhill zwei örtliche Unternehmen, die Toréns Entreprenad i Östersund AB (im Folgenden: Toréns) und die Kakelmässan Norr Handelsbolag (im Folgenden: Kakelmässan), mit Ausschachtungsarbeiten und u. a. dem Verlegen von Fliesen in Badezimmern.

13

Da Copperhill ihre Zahlungen wegen finanzieller Schwierigkeiten ausgesetzt hatte, erließ das Östersunds tingsrätt am 23. März 2009 einen Beschluss über die Sanierung der Gesellschaft („företagsrekonstruktion“). Im Rahmen dieser Sanierung wurden die Forderungen von Toréns und Kakelmässan gegen Copperhill lediglich zum Teil erfüllt. Die Restforderungen wurden von der Invest i Årefjällen i Stockholm AB (im Folgenden: Invest) erworben.

14

Am 10. August 2010 erhob Invest beim Östersunds tingsrätt zwei Klagen gegen Herrn Koot bzw. Evergreen. Ihre Klage gegen Herrn Koot begründete sie damit, dass dieser ihr nach Kapitel 25 § 18 des Gesetzes über Aktiengesellschaften schadensersatzpflichtig sei. Die Klage gegen Evergreen wurde zum einen auf die Grundsätze der Durchgriffshaftung und zum anderen darauf gestützt, dass Evergreen „versprochen“ habe, an Toréns und Kakelmässan zu zahlen oder Copperhill die insoweit erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

15

Im Hinblick auf die Zuständigkeit des Östersunds tingsrätt, über die fraglichen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, machte Invest geltend, dass die schadensstiftende Handlung in Åre vorgenommen worden und dort auch der Schaden eingetreten sei. Herr Koot und Evergreen machten geltend, dass dieses Gericht, da sie beide in den Niederlanden ansässig seien, für die Entscheidung über diese Rechtsstreitigkeiten nicht zuständig sei.

16

Am 26. April 2011 beschloss das Östersunds tingsrätt, die Klagen von Invest abzuweisen, weil es für die Entscheidung über die fraglichen Rechtsstreitigkeiten nicht zuständig sei. Diese Rechtsstreitigkeiten beträfen weder einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag noch eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sei, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinne von Art. 5 Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 44/2001. Nach der allgemeinen Regel des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung müssten diese Rechtsstreitigkeiten daher vor die Gerichte des Wohnsitzmitgliedstaats von Herrn Koot und Evergreen gebracht werden.

17

Invest legte gegen diese Urteile Berufung beim Hovrätt för Nedre Norrland ein und beantragte, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Sie veräußerte in der Folge ihre Forderungen an ÖFAB.

18

Der Hovrätt för Nedre Norrland hält eine Auslegung von Art. 5 Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 44/2001 für erforderlich, um über die Zuständigkeit der schwedischen Gerichte für die Entscheidung über den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens entscheiden zu können.

19

Das vorlegende Gericht fragt sich in diesem Zusammenhang, ob diese Bestimmungen eine allumfassende Ausnahme von Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 bei Schadensersatzklagen in dem Sinne darstellten, dass Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung immer dann greife, wenn Art. 5 Nr. 1 nicht anwendbar sei. Nach Ansicht dieses Gerichts hatte sich der Gerichtshof bislang noch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Klagen, mit denen ein Mitglied des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft nach Kapitel 25 § 18 des Gesetzes über Aktiengesellschaften sowie ein Anteilseigner einer Aktiengesellschaft im Wege der Durchgriffshaftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft in Anspruch genommen werden sollen, unter Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung fallen.

20

Zur Durchgriffshaftung führt das vorlegende Gericht aus, dass die Anteilseigner einer Aktiengesellschaft nach der Rechtsprechung des Högsta domstol (Oberster Gerichtshof) in Ausnahmefällen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar gemacht werden könnten. Umstände, die insoweit von Bedeutung sein könnten, seien z. B. ein treuloses oder sittenwidriges Verhalten der Aktionäre, eine Unterkapitalisierung der Gesellschaft oder deren fehlende Absicht, am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

21

Aufgrund dieser Überlegungen hat der Hovrätt för Nedre Norrland beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind Art. 5 Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 44/2001 so auszulegen, dass sie eine allumfassende Ausnahme von der Hauptregel des Art. 2 bei Schadensersatzklagen darstellen?

2.

Ist der Begriff der „unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder der Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 so auszulegen, dass diese Bestimmung im Fall der Klage eines Gläubigers gegen ein Verwaltungsratsmitglied einer Gesellschaft anwendbar ist, wenn die Klage die Haftung des Verwaltungsratsmitglieds für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gegenstand hat, weil dieses Verwaltungsratsmitglied keine formellen Maßnahmen getroffen hat, um die finanzielle Lage der Gesellschaft zu kontrollieren, und stattdessen den Geschäftsbetrieb weitergeführt und die Gesellschaft sich dadurch noch weiter verschuldet hat?

3.

Ist der Begriff der „unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder der Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 so auszulegen, dass die Bestimmung im Fall der Klage eines Gläubigers gegen einen Anteilseigner einer Gesellschaft anwendbar ist, wenn die Klage dessen Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zum Gegenstand hat, weil er die Weiterführung des Geschäftsbetriebs zugelassen hat, obwohl die Gesellschaft unterkapitalisiert war und einem Liquidationsverfahren unterworfen werden musste?

4.

Ist der Begriff der „unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder der Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 so auszulegen, dass er den Fall einer Klage eines Gläubigers gegen einen Anteilseigner der Gesellschaft erfasst, der sich verpflichtet hat, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu erfüllen?

5.

Sollte die zweite Frage bejaht werden: Ist ein eventueller Schaden in den Niederlanden oder in Schweden eingetreten, wenn das Verwaltungsratsmitglied seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat und die Verstöße gegen die Pflichten des Verwaltungsrats eine schwedische Gesellschaft betreffen?

6.

Sollten die dritte und die vierte Frage bejaht werden: Ist ein eventueller Schaden in den Niederlanden oder in Schweden eingetreten, wenn der Anteilseigner seinen Wohnsitz in den Niederlanden hat und die Gesellschaft eine schwedische Gesellschaft ist?

7.

Falls Art. 5 Nrn. 1 oder 3 der Verordnung Nr. 44/2001 in einer der oben beschriebenen Situationen anwendbar ist: Ist es für die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen von Bedeutung, dass eine Forderung vom ursprünglichen Forderungsinhaber abgetreten worden ist?

Zu den Vorlagefragen

Zu den Fragen 1 bis 3

22

Mit seinen Fragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin zu verstehen ist, dass er Klagen eines Gläubigers einer Aktiengesellschaft erfasst, mit der zum einen ein Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft und zum anderen ein Anteilseigner dieser Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden sollen, weil sie es zugelassen haben, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb weiterführte, obwohl sie unterkapitalisiert war und einem Liquidationsverfahren unterworfen werden musste.

23

Vorab ist das Vorbringen von Herrn Koot zu prüfen, wonach die gegen ihn erhobenen Klagen gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 nicht in deren Anwendungsbereich fielen, da sie auf Bestimmungen des schwedischen Rechts gestützt seien, nach denen Aktiengesellschaften, deren Eigenmittel nicht ausreichten, abzuwickeln seien.

24

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 nach gefestigter Rechtsprechung nur diejenigen Klagen vom Anwendungsbereich der Verordnung ausschließt, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. Juli 2009, SCT Industri, C-111/08, Slg. 2009, I-5655, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, Randnr. 29).

25

Wie sich jedoch aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten und den Erläuterungen der schwedischen Regierung in der mündlichen Verhandlung ergibt, stehen die Klagen, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht in engem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, sondern wurden erhoben, nachdem Copperhill einem Sanierungsverfahren unterworfen worden war. Jedenfalls ist mit der Europäischen Kommission festzustellen, dass diese Klagen keine im Interesse aller Gläubiger auszuübenden ausschließlichen Prärogativen des Verwalters sind, sondern dass es sich um Rechte handelt, die ÖFAB in ihrem eigenen Interesse wahrnehmen kann.

26

Daher ist festzustellen, dass die Klagen, um die es im Ausgangsverfahren geht, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fallen.

27

Zur Beantwortung der Fragen 1 bis 3 ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung autonom und hauptsächlich unter Berücksichtigung der Systematik und der Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez, C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Da zum anderen die Verordnung Nr. 44/2001 in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt hat, gilt die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsrechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (vgl. u. a. Urteil eDate Advertising und Martinez, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

In den im Ausgangsverfahren einschlägigen Art. 2 und 5 Nrn. 1 Buchst. a und 3 der Verordnung Nr. 44/2001 kommt in Bezug auf die Abgrenzung der dort geregelten gerichtlichen Zuständigkeiten die gleiche Systematik zum Ausdruck wie in den Art. 2 und 5 Nrn. 1 und 3 des Brüsseler Übereinkommens, und sie haben nahezu denselben Wortlaut. In Anbetracht dieser Bedeutungsgleichheit ist entsprechend dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung die Kontinuität bei der Auslegung dieser beiden Rechtsakte zu wahren (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 19).

30

Nach ständiger Rechtsprechung liegt der gemeinsamen Zuständigkeitsordnung in Kapitel II der Verordnung Nr. 44/2001 die in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung aufgestellte allgemeine Regel zugrunde, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Nur als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 eine Reihe besonderer Zuständigkeitsregeln vor, zu denen Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile Zuid-Chemie, Randnrn. 20 und 21, sowie vom 12. Mai 2011, BVG, C-144/10, Slg. 2011, I-3961, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass diese besonderen Zuständigkeitsregeln eng auszulegen sind und keine Auslegung erlauben, die über die in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil Zuid-Chemie, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Gleichwohl bezieht sich der Begriff „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung anknüpft (vgl. zur Auslegung des Brüsseler Übereinkommens Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, Slg. 1988, 5565, Randnr. 18, vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C-261/90, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 16, vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a., C-51/97, Slg. 1998, I-6511, Randnr. 22, und vom 17. September 2002, Tacconi, C-334/00, Slg. 2002, I-7357, Randnr. 21).

33

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 nicht so verstanden werden kann, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt. Demnach setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die für einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a vorgesehen ist, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. zur Auslegung des Brüsseler Übereinkommens Urteil vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, Slg. 2005, I-481, Randnrn. 50 und 51, sowie Urteil vom 14. März 2013, Česká spořitelna, C-419/11, Randnrn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

34

Zum anderen kommt nach ständiger Rechtsprechung eine Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer dieser gleichgestellten Handlung nur in Betracht, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und dem ihm zugrunde liegenden Ereignis feststellbar ist (vgl. zur Auslegung des Brüsseler Übereinkommens Urteil vom 30. November 1976, Bier, „Mines de potasse d’Alsace“, 21/76, Slg. 1976, 1735, Randnr. 16, und Urteil Zuid-Chemie, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35

Hinsichtlich der Klagen, um die es im Ausgangsverfahren geht, ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass mit ihnen Herr Koot als Verwaltungsratsmitglied von Copperhill nach Kapitel 25 § 18 des Gesetzes über die Aktiengesellschaften und Evergreen als Anteilseignerin dieser Gesellschaft im Wege der Durchgriffshaftung, wie sie in der Rechtsprechung des Högsta domstol entwickelt worden ist, in Anspruch genommen werden sollen.

36

Wie sich weiter aus der Vorlageentscheidung ergibt, sind diese Klagen nicht auf eine freiwillig eingegangene Verpflichtung gestützt, die von einer dieser Parteien gegenüber der anderen eingegangen wurde, sondern auf die Behauptung, dass das Verwaltungsratsmitglied von Copperhill, das formelle Maßnahmen zur Kontrolle der finanziellen Lage dieser Gesellschaft nicht getroffen habe, und deren Hauptanteilseigner ihre Rechtspflichten vernachlässigt hätten, indem sie es zugelassen hätten, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb weitergeführt habe, obwohl sie unterkapitalisiert gewesen sei und einem Liquidationsverfahren habe unterworfen werden müssen. Nach den anwendbaren Rechtsvorschriften können das Verwaltungsratsmitglied und der Anteilseigner gegebenenfalls für die Verbindlichkeiten von Copperhill haftbar gemacht werden.

37

Mit den Klagen, um die es im Ausgangsverfahren geht, sollen zwar das Verwaltungsratsmitglied und der Anteilseigner für die Verbindlichkeiten von Copperhill haftbar gemacht werden, doch ermöglichen sie es vor allem, eine Befriedigung von Forderungen zu erhalten, die gegenüber der Gesellschaft nicht in vollem Umfang durchgesetzt werden konnten, weil das Verwaltungsratsmitglied und der Anteilseigner dieser Gesellschaft ihren Rechtspflichten nicht nachgekommen waren. Im vorliegenden Fall gehen diese Klagen somit auf Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden ist, dass Toréns und Kakelmässan Arbeiten für Copperhill verrichteten, ohne in der Folge die Zahlung der ihnen dafür geschuldeten Beträge von dieser Gesellschaft zu erlangen.

38

Daraus folgt, dass die Klagen, um die es im Ausgangsverfahren geht, unter Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 fallen, ohne dass damit der Beantwortung der Frage vorgegriffen würde, wie andere gegen ein Verwaltungsratsmitglied oder einen Anteilseigner einer Gesellschaft denkbare Klagen einzuordnen sind.

39

In diesem Zusammenhang vertreten die schwedische und die griechische Regierung die Auffassung, dass die betreffenden Klagen, weil mit ihnen die Haftung des Verwaltungsratsmitglieds und des Anteilseigners einer Aktiengesellschaft für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft festgestellt werden solle, im Hinblick auf Art. 5 Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 44/2001 der Einordnung der Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft folgend als vertraglich bzw. nichtvertraglich eingeordnet werden sollten.

40

Dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.

41

Sie würde nämlich in Abhängigkeit von der Art der verschiedenen Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft, die Gegenstand solcher Klagen sein können, zu einer Vervielfachung der Gerichtsstände für Klagen führen, die auf ein und dasselbe Fehlverhalten des Verwaltungsratsmitglieds oder des Anteilseigners der betreffenden Gesellschaft gestützt sind. In einem solchen Fall steht aber das Ziel der räumlichen Nähe, das die besonderen Zuständigkeitsregeln des Art. 5 Nrn. 1 und 3 der Verordnung Nr. 44/2001 – die darauf beruhen, dass zwischen dem Vertrag oder dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, und dem zur Entscheidung berufenen Gericht eine besonders enge Beziehung besteht – verfolgen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, Slg. 2010, I-1255, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Mai 2013, Melzer, C-228/11, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung), dem entgegen, dass die Bestimmung des zuständigen Gerichts von der Art der Verbindlichkeiten der betreffenden Gesellschaft abhängen kann. Außerdem böte eine solche Auslegung der Zuständigkeitsregeln in Art. 5 dieser Verordnung für einen Beklagten, der für die Verbindlichkeiten anderer haftet, nicht das Maß an Vorhersehbarkeit, das nach dem 11. Erwägungsgrund der Verordnung erforderlich ist.

42

Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass der Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er Klagen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, erfasst, die von einem Gläubiger einer Aktiengesellschaft erhoben werden, um zum einen ein Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft und zum anderen einen Anteilseigner der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar zu machen, weil sie es zugelassen haben, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb weiterführt, obwohl sie unterkapitalisiert war und einem Liquidationsverfahren unterworfen werden musste.

Zur vierten Frage

43

Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er die Klage eines Gläubigers gegen den Anteilseigner einer Gesellschaft erfasst, der sich verpflichtet hat, deren Verbindlichkeiten zu begleichen.

44

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, dem Gerichtshof die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben zu liefern, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 14. September 1999, Gruber, C-249/97, Slg. 1999, I-5295, Randnr. 19, und vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, Slg. 2011, I-7907, Randnr. 33).

45

Nach ständiger Rechtsprechung macht es die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht sachdienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich, dass dieses Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die von ihm gestellten Fragen einfügen, festlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Februar 2005, Viacom Outdoor, C-134/03, Slg. 2005, I-1167, Randnr. 22, vom 12. April 2005, Keller, C-145/03, Slg. 2005, I-2529, Randnr. 29, und vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, Slg. 2011, I-12533, Randnr. 46).

46

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht zur vierten Frage lediglich ausführt, dass Evergreen „versprochen“ habe, an Toréns und Kakelmässan zu zahlen oder Copperhill die insoweit erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, ohne jedoch auf die tatsächlichen Umstände dieses „Versprechens“ oder die Rechtsgrundlage bzw. den Gegenstand der gegen den Urheber dieses„Versprechens“ erhobenen Klage einzugehen. Das Vorabentscheidungsersuchen erlaubt dem Gerichtshof daher nicht, eine sachdienliche Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vorzunehmen.

47

Die vierte Frage ist infolgedessen unzulässig.

Zur fünften und zur sechsten Frage

48

Mit der fünften und der sechsten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass dieser Ort bei Klagen, mit denen ein Verwaltungsratsmitglied und ein Anteilseigner einer Aktiengesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden sollen, im Mitgliedstaat des Sitzes dieser Gesellschaft belegen ist.

49

Zur Beantwortung dieser Fragen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die besondere Zuständigkeitsregel, mit der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz abgewichen wird, nach ständiger Rechtsprechung darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile eDate Advertising und Martinez, Randnr. 40, sowie vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50

Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. u. a. Urteil Folien Fischer und Fofitec, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51

Zum anderen bezieht sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch auf den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. Urteil Folien Fischer und Fofitec, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese beiden Orte können unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von ihnen je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (vgl. Urteil eDate Advertising und Martinez, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Bei den Klagen, um die es im Ausgangsverfahren geht, die von Gläubigern einer Aktiengesellschaft gegen ein Verwaltungsratsmitglied und den Hauptanteilseigner dieser Gesellschaft erhoben werden, weil sie ihre Rechtspflichten in Bezug auf die Gesellschaft verletzt haben sollen, muss somit der Ort des ursächlichen Geschehens sowohl für die Kläger als auch für die Beklagten in hohem Maß vorhersehbar sein. Ebenso muss unter diesen Umständen im Sinne einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine besonders enge Beziehung zwischen den von den Klägern erhobenen Klagen und diesem Ort bestehen.

53

Mit den Klagen, um die es im Ausgangsverfahren geht, wird geltend gemacht, dass ein Verwaltungsratsmitglied und der Hauptanteilseigner von Copperhill ihre Rechtspflichten bezüglich der Kontrolle der finanziellen Lage dieser Gesellschaft und bezüglich der Weiterführung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft, obwohl sie unterkapitalisiert gewesen sei und einem Liquidationsverfahren habe unterworfen werden müssen, nicht erfüllt hätten. In einer solchen Situation geht es nicht um die finanzielle Lage oder den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft als solche, sondern um die Schlussfolgerung, die aus einem etwaigen Unterlassen der dem Verwaltungsratsmitglied und dem Anteilseigner obliegenden Kontrolle zu ziehen ist.

54

Aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergibt sich, dass Copperhill im entscheidungserheblichen Zeitraum ihren Sitz in der Kommune Åre im Gerichtsbezirk des Östersunds tingsrätt (Amtsgericht von Östersund) hatte, wo sie in diesem Zeitraum ihre Geschäftstätigkeit ausübte und ein Hotel errichtete. Unter diesen Umständen knüpfen der Geschäftsbetrieb und die damit verbundene finanzielle Lage an diesen Ort an. Jedenfalls mussten die Informationen über die finanzielle Lage und den Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft, die zur Wahrnehmung der dem Verwaltungsratsmitglied und dem Anteilseigner obliegenden Verwaltungspflichten benötigt wurden, an diesem Ort verfügbar sein. Dies gilt auch für die Informationen über den behaupteten Verstoß gegen diese Pflichten. Die Richtigkeit dieser Informationen zu prüfen, ist Sache des vorlegenden Gerichts.

55

Daher ist auf die fünfte und die sechste Frage zu antworten, dass der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass dieser Ort bei Klagen, mit denen ein Mitglied des Verwaltungsrats und ein Anteilseigner einer Aktiengesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden sollen, an dem Ort belegen ist, an dem der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft und die damit verbundene finanzielle Lage anknüpfen.

Zur siebten Frage

56

Mit seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens für die Bestimmung des nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständigen Gerichts von Bedeutung ist, dass die fragliche Forderung vom ursprünglichen Forderungsinhaber abgetreten wurde.

57

Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, wie in Randnr. 41 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln dem Ziel der räumlichen Nähe entsprechen und ihren Grund in der besonders engen Verknüpfung zwischen dem Vertrag oder dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, und dem zur Entscheidung berufenen Gericht hat. Ein Rechtsstreit über Forderungen, die auf einer „unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist“ beruhen, weist aber grundsätzlich weiterhin eine enge Verknüpfung mit dem Ort auf, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, auch wenn die fraglichen Forderungen abgetreten wurden.

58

Zum anderen widerspräche es auch einem der Ziele der Verordnung Nr. 44/2001, das in deren elftem Erwägungsgrund angeführt ist, wonach die Zuständigkeitsregeln in hohem Maß voraussehbar sein müssen, wenn sich eine vom ursprünglichen Gläubiger vorgenommene Forderungsabtretung auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auswirken würde.

59

Nach alledem ist auf die siebte Frage zu antworten, dass es unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens für die Bestimmung des nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständigen Gerichts ohne Bedeutung ist, dass die fragliche Forderung vom ursprünglichen Forderungsinhaber abgetreten wurde.

Kosten

60

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Der Begriff „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er Klagen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, erfasst, die von einem Gläubiger einer Aktiengesellschaft erhoben werden, um zum einen ein Mitglied des Verwaltungsrats dieser Gesellschaft und zum anderen einen Anteilseigner der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar zu machen, weil sie es zugelassen haben, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb weiterführt, obwohl sie unterkapitalisiert war und einem Liquidationsverfahren unterworfen werden musste.

 

2.

Der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist dahin auszulegen, dass dieser Ort bei Klagen, mit denen ein Mitglied des Verwaltungsrats und ein Anteilseigner einer Aktiengesellschaft für deren Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden sollen, an dem Ort belegen ist, an dem der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft und die damit verbundene finanzielle Lage anknüpfen.

 

3.

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ist es für die Bestimmung des nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zuständigen Gerichts ohne Bedeutung, dass die fragliche Forderung vom ursprünglichen Forderungsinhaber abgetreten wurde.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Schwedisch.

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