5.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 133/16


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 14. Februar 2012 — Evita-K EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“, Sofia

(Rechtssache C-78/12)

2012/C 133/30

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Evita-K EOOD

Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto“ Sofia

Vorlagefragen

1.

Ist der Begriff „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) in Verbindung mit Art. 345 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er es unter den Umständen des Ausgangsverfahrens zulässt, dass der Empfänger einer Lieferung das Recht zur Verfügung über Gegenstände (bewegliche Sachen, die nur ihrer Gattung nach bestimmt sind) erwirbt, indem er das Eigentum an diesen Gegenständen durch auf entgeltlicher Grundlage erlangten gutgläubigen Besitz von einem Nichteigentümer erwirbt, was nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats zulässig ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach diesem Recht das Eigentumsrecht an solchen Sachen durch ihre Übergabe übertragen wird?

2.

Setzt der Nachweis der Bewirkung einer „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 hinsichtlich einer konkreten Rechnung im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts nach Art. 178 Buchst. a der Richtlinie auf Abzug der in dieser Rechnung ausgewiesenen, tatsächlich gezahlten Steuer voraus, dass der Empfänger der Lieferung die Eigentumsrechte des Lieferers nachweist, wenn die Lieferung bewegliche, ihrer Gattung nach bestimmte Sachen zum Gegenstand hat und das Eigentumsrecht an ihnen nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats durch ihre Übergabe übertragen wird, wobei nach diesem Recht auch der Erwerb des Eigentumsrechts an solchen Sachen von einem Nichteigentümer durch auf entgeltlicher Grundlage erlangten gutgläubigen Besitz zulässig ist?

Ist eine „Lieferung von Gegenständen“ für die Zwecke des Vorsteuerabzugs im Sinne der Richtlinie als bewiesen anzusehen, wenn der Empfänger unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine nachfolgende Lieferung derselben Gegenstände (kennzeichnungspflichtige Tiere) durch Ausfuhr unter Abgabe einer Zollanmeldung bewirkt hat und keine Beweise für Rechte Dritter an diesen Gegenständen vorliegen?

3.

Ist für die Zwecke des Nachweises der Bewirkung einer „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 hinsichtlich einer konkreten Rechnung in Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts nach Art. 178 Buchst. a der Richtlinie auf Abzug der in dieser Rechnung ausgewiesenen, tatsächlich gezahlten Steuer davon auszugehen, dass der Lieferer und der Empfänger, die keine landwirtschaftlichen Erzeuger sind, bösgläubig sind, wenn beim Erhalt der Gegenstände kein Dokument vom Voreigentümer beigebracht wurde, in dem die Ohrmarken der Tiere gemäß den Anforderungen der veterinärmedizinischen Rechtsvorschriften der Europäischen Union angegeben sind, und die Ohrmarken der Tiere nicht in dem veterinärmedizinischen Zeugnis angegeben sind, das von einer Verwaltungsstelle ausgestellt wurde und die Tiere bei ihrem Transport zur Bewirkung der konkreten Lieferung begleitet?

Wenn der Lieferer und der Empfänger eigenständig Auflistungen der Ohrmarken der an sie gelieferten Tiere vorgenommen haben, ist dann davon auszugehen, dass sie die Anforderungen der genannten veterinärmedizinischen Rechtsvorschriften der Union erfüllt haben, falls die Verwaltungsstelle in dem veterinärmedizinischen Zeugnis, das die Tiere bei ihrer Lieferung begleitet, nicht die Ohrmarken der Tiere angegeben hat?

4.

Sind der Lieferer und der Empfänger des Ausgangsverfahrens, die keine landwirtschaftlichen Erzeuger sind, nach Art. 242 der Richtlinie 2006/112 verpflichtet, den Gegenstand der Lieferung (kennzeichnungspflichtige Tiere bzw. „biologische Vermögenswerte“) unter Anwendung des International Accounting Standard 41, Landwirtschaft, in ihrer Buchführung auszuweisen und die Beherrschung der Vermögenswerte gemäß diesem Standard zu beweisen?

5.

Ist nach Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112 erforderlich, dass in Mehrwertsteuer-Rechnungen wie den im Ausgangsverfahren streitigen auch die Ohrmarken der Tiere, die nach den veterinärmedizinischen Rechtsvorschriften der Union kennzeichnungspflichtig und Gegenstand der Lieferung sind, angegeben werden, wenn das nationale Recht des Mitgliedstaats für die Übertragung des Eigentumsrechts an solchen Tieren nicht ausdrücklich ein derartiges Erfordernis vorsieht und die an der Lieferung Beteiligten keine landwirtschaftlichen Erzeuger sind?

6.

Ist es nach Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 zulässig, auf der Grundlage einer nationalen Bestimmung wie der des Ausgangsverfahrens den Vorsteuerabzug wegen der Schlussfolgerung zu berichtigen, dass das Eigentumsrecht des Lieferers der Gegenstände, die Inhalt der Lieferung sind, nicht bewiesen wurde, wenn die Lieferung von keinem der an ihr Beteiligten rückgängig gemacht wurde, der Empfänger eine nachfolgende Lieferung derselben Gegenstände bewirkt hat, keine Beweise für geltend gemachte Rechte Dritter an diesen Gegenständen (kennzeichnungspflichtige Tiere) vorliegen, keine Bösgläubigkeit des Empfängers der Lieferung behauptet wird und das Eigentumsrecht an solchen nur ihrer Gattung nach bestimmten Gegenständen nach nationalem Recht durch ihre Übergabe übertragen wird?


(1)  ABl. L 347, S. 1.


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