8.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 379/13 |
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Salamanca (Spanien), eingereicht am 11. September 2012 — Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León
(Rechtssache C-413/12)
2012/C 379/22
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Salamanca
Partei des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Asociación de Consumidores Independientes de Castilla y León
Vorlagefragen
1. |
Kann die Audiencia Provincial als nationales Berufungsgericht aufgrund des durch die Richtlinie 93/13/EWG des Rates (1) über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen gewährleisteten Verbraucherschutzes über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts, mit der die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Unterlassungsklage eines Verbrauchervereins mit beschränktem räumlichen Tätigkeitsbereich, der nicht mit anderen Vereinen in einem Verband oder Dachverband zusammengeschlossen ist und nur über ein geringes Budget und eine geringe Anzahl von Mitgliedern verfügt, einem Gericht am Ort des Sitzes der Beklagten zugewiesen wird, entscheiden, obwohl hierfür keine innerstaatliche Rechtsgrundlage vorhanden ist? |
2. |
Sind die Art. 4, 12, 114 und 169 des Vertrags und Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit der Richtlinie 93/13 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum hohen Niveau des Schutzes der Interessen der Verbraucher sowie zur praktischen Wirksamkeit der Richtlinien und den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und der Effektivität dahin auszulegen, dass für die Entscheidung über eine zum Schutz der kollektiven oder diffusen Interessen der Verbraucher und Nutzer erhobene Klage auf Unterlassung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln eines Verbrauchervereins mit beschränktem räumlichen Tätigkeitsbereich, der nicht mit anderen Vereinen in einem Verband oder Dachverband zusammengeschlossen ist und nur über ein geringes Budget und eine geringe Anzahl von Mitgliedern verfügt, das Gericht des Orts des Sitzes dieses Vereins und nicht das des Orts, an dem die Beklagte ihren Sitz hat, zuständig ist? |
(1) vom 5. April 1993, ABl. L 95, S. 29.