26.1.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 26/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2012 — X/andere Partei: Gebührenbeamter der Gemeinde Z
(Rechtssache C-486/12)
2013/C 26/45
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof te 's Hertogenbosch
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: X
andere Partei: Gebührenbeamter der Gemeinde Z
Vorlagefragen
1. |
Wird der in Art. 12 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie (1) erwähnten Mitteilung über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, durch die Erteilung einer Auskunft (gemäß Art. 79 Abs. 2 der Wet GBA — Gesetz über das gemeindliche Basisregister für personenbezogene Daten) Genüge getan? |
2. |
Steht Art. 12 Buchst. a der Richtlinie der Erhebung von Gebühren für die Mitteilung personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, mittels einer Abschrift aus dem gemeindlichen Basisregister entgegen? |
3. |
Falls Frage 2 verneint wird: Ist die Erhebung der in Rede stehenden Gebühren übermäßig im Sinne von Art. 12 Buchst. a der Richtlinie? |
(1) Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).