26.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 26/24


Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te 's Hertogenbosch (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2012 — X/andere Partei: Gebührenbeamter der Gemeinde Z

(Rechtssache C-486/12)

2013/C 26/45

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Gerechtshof te 's Hertogenbosch

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X

andere Partei: Gebührenbeamter der Gemeinde Z

Vorlagefragen

1.

Wird der in Art. 12 Buchst. a zweiter Gedankenstrich der Richtlinie (1) erwähnten Mitteilung über die Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, durch die Erteilung einer Auskunft (gemäß Art. 79 Abs. 2 der Wet GBA — Gesetz über das gemeindliche Basisregister für personenbezogene Daten) Genüge getan?

2.

Steht Art. 12 Buchst. a der Richtlinie der Erhebung von Gebühren für die Mitteilung personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, mittels einer Abschrift aus dem gemeindlichen Basisregister entgegen?

3.

Falls Frage 2 verneint wird: Ist die Erhebung der in Rede stehenden Gebühren übermäßig im Sinne von Art. 12 Buchst. a der Richtlinie?


(1)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).


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