9.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus (Estland), eingereicht am 5. Dezember 2012 — MTÜ Liivimaa Lihaveis/Eesti-Läti programmi 2007-2013 Seirekomitee

(Rechtssache C-562/12)

2013/C 38/18

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tartu Ringkonnakohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Beschwerdeführerin: MTÜ Liivimaa Lihaveis

Beklagter und Beschwerdegegner: Eesti-Läti programmi 2007–2013 Seirekomitee Begleitausschuss für das estnisch-lettische Programm 2007–2013)

Drittbeteiligter: Eesti Vabariigi Siseministeerium (Innenministerium der Republik Estland)

Vorlagefragen

a)

Ist die Geschäftsordnung eines von zwei Mitgliedstaaten gemeinsam eingesetzten Begleitausschusses — wie der vom Begleitausschuss für das estnisch-lettische Programm 2007–2013 erlassene Programmleitfaden —, die vorsieht, dass die Entscheidungen des Begleitausschusses vor keinem Gericht angefochten werden können (Nr. 6.6 Abs. 4 des Programmleitfadens: „The decisions of the Monitoring Committee are not appealable at any place of jurisdiction.“), mit Art. 63 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006 (1) des Rates in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar?

b)

Sofern die Frage a) zu verneinen ist: Ist Art. 267 Abs. 1 Buchst. b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass Nr. 6.6 Abs. 4 des vom Begleitausschuss für das estnisch-lettische Programm 2007-2013 erlassenen Programmleitfadens eine Handlung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union ist, die für ungültig zu erklären ist?

c)

Sofern die Frage a) zu verneinen ist: Ist Art. 263 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 und Art. 274 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass für die Entscheidung über Klagen gegen Entscheidungen des Begleitausschusses für das estnisch-lettische Programm 2007–2013 das Gericht der Europäischen Union oder das nach dem innerstaatlichen Recht dafür zuständige Gericht zuständig ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl L 210, S. 25).


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