9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/8


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2012 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-596/12)

2013/C 71/13

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und C. Cattabriga)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (1) verstoßen hat, dass sie die Gruppe der „leitenden Angestellten“ vom Anwendungsbereich des Mobilitätsverfahrens nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 24 des Gesetzes Nr. 223/1991 ausgenommen hat;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission hat die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/59/EG verstoßen, dass sie die Gruppe der „leitenden Angestellten“ vom Anwendungsbereich des Mobilitätsverfahrens nach Art. 4 in Verbindung mit Art. 24 des Gesetzes Nr. 223/1991 ausgenommen habe.

Mit dieser Richtlinie werde das Verfahren zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter, das der Arbeitgeber einhalten müsse, falls er die Vornahme von Massenentlassungen beabsichtige, sowie das Massenentlassungsverfahren selbst geregelt.

Diese Verfahren gälten nach Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie für die vom Arbeitgeber aus einem oder mehreren Gründen, die nicht in der Person der betroffenen Arbeitnehmer lägen, vorgenommenen Entlassungen, sofern die Zahl der Entlassungen über einer bestimmten Schwelle liege, die im Verhältnis zur Zahl der Arbeitnehmer des Betriebs festgelegt werde. Bei der Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer des Betriebs wie bei der Zahl der vorgenommenen Entlassungen seien alle Arbeitnehmer unabhängig von ihren Qualifikationen und ihren Aufgaben erfasst, ausgenommen seien bloß Arbeitnehmer, die für bestimmte Zeit beschäftigt seien, Arbeitnehmer öffentlicher Verwaltungen und Besatzungen von Seeschiffen.

Bei der Umsetzung der Richtlinie 98/59/EG habe der italienische Gesetzgeber die Gruppe der leitenden Angestellten vom Anwendungsbereich des von ihm eingeführten Verfahrens zur Information und Konsultation bei Massenentlassungen ausgenommen, die nach dem italienischen Zivilgesetzbuch aber unter den Begriff des Arbeitnehmers fielen. Diese Ausnahme verstoße nicht nur gegen das Ziel der allgemeinen Anwendung der Richtlinie, sondern sei auch völlig unbegründet. Die Gruppe der leitenden Angestellten sei nach italienischem Recht nämlich ziemlich weit und umfasse auch Arbeitnehmer, die keine speziellen Leitungsbefugnisse im Betrieb hätten und nur deshalb als „leitende Angestellte“ bezeichnet würden, weil sie gehobene Berufsqualifikationen hätten.


(1)  ABl. L 225, S. 16.


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