13.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 311/12 |
Klage, eingereicht am 6. August 2012 — Debonair Trading Internacional/HABM — Ibercosmetica (SÔ:UNIC)
(Rechtssache T-356/12)
2012/C 311/16
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Debonair Trading Internacional Lda (Funchal, Madeira) (Prozessbevollmächtigter: T. Alkin, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ibercosmetica, SA de CV (Mexico City, Mexiko)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Juni 2012 in der Sache R 1033/2011-4 aufzuheben; |
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der anderen Partei die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SÔ:UNIC“ für Waren der Klasse 3 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8197972.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eine Serie von 24 eingetragenen Gemeinschafts-, internationalen, britischen und irischen Marken, die den Wortbestandteil „SO“ in Kombination mit anderen Bestandteilen umfassen, für Waren der Klasse 3; eine Serie von 17 nicht eingetragenen Zeichen, die den Wortbestandteil „SO“ in Kombination mit anderen Bestandteilen umfassen, für Waren der Klasse 3.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe:
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates; |
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Verstoß gegen Regel 15 Abs. 2 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission; |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates. |