13.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/12


Klage, eingereicht am 6. August 2012 — Debonair Trading Internacional/HABM — Ibercosmetica (SÔ:UNIC)

(Rechtssache T-356/12)

2012/C 311/16

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Debonair Trading Internacional Lda (Funchal, Madeira) (Prozessbevollmächtigter: T. Alkin, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Ibercosmetica, SA de CV (Mexico City, Mexiko)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Juni 2012 in der Sache R 1033/2011-4 aufzuheben;

der anderen Partei die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SÔ:UNIC“ für Waren der Klasse 3 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8197972.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eine Serie von 24 eingetragenen Gemeinschafts-, internationalen, britischen und irischen Marken, die den Wortbestandteil „SO“ in Kombination mit anderen Bestandteilen umfassen, für Waren der Klasse 3; eine Serie von 17 nicht eingetragenen Zeichen, die den Wortbestandteil „SO“ in Kombination mit anderen Bestandteilen umfassen, für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates;

Verstoß gegen Regel 15 Abs. 2 Buchst. b Ziff. iii der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission;

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


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