17.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 355/27


Klage, eingereicht am 8. August 2012 — Harper Hygienics/HABM — Clinique Laboratories (CLEANIC natural beauty)

(Rechtssache T-363/12)

2012/C 355/59

Sprache der Klageschrift: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Harper Hygienics S.A. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsberater R. Rumpel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Clinique Laboratories LLC (New York, Vereinigte Staaten von Amerika)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Mai 2012 (Sache R 1134/2011-2) aufzuheben, mit der die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke „CLEANIC natural beauty“ für Waren der Klassen 3, 5 und 16 zurückgewiesen wurde;

die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Marke für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen eingetragen wird;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „CLEANIC natural beauty“ für Waren der Klassen 3, 5 und 16.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarke Nr. 54 429 für Waren der Klassen 3, 14, 25 und 42, Gemeinschaftsmarke Nr. 2 294 429 für Waren der Klassen 35 und 42 und nationale (polnische) Marke Nr. 51 732 für Waren der Klassen 3 und 5.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) durch die Feststellung, dass die Marken einander ähnlich seien und für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestehe, sowie gegen Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1).


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