20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/15


Klage, eingereicht am 4. September 2012 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-387/12)

2012/C 319/28

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss Nr. 2012/336/EU der Kommission vom 22. Juni 2012 (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2012] 3838) über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit er Gegenstand der vorliegenden Klage ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Gegenstand der vorliegenden Klage ist auf die pauschalen finanziellen Berichtigungen beschränkt, die die Italienische Republik betreffen und sich auf die Regelung über die Beihilfen für die Erzeuger von zur Verarbeitung bestimmten Tomaten für die Jahre 2006, 2007 und 2008 beziehen.

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160, S. 103) und gegen Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1) geltend.

Im Rahmen dieses Klagegrundes wird die mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Anwendung der finanziellen Berichtigungen in Höhe von 2 % der Ausgaben mit der Begründung gerügt, dass diese Berichtigungen trotz des von der Kommission anerkannten Nachweises, dass kein feststellbarer finanzieller Schaden vorliege, vorgenommen worden seien.

Die Klägerin rügt ferner die Höhe dieser Berichtigungen, weil sich ihre konkrete Festsetzung, die den potenziellen Schaden aus dem den italienischen Behörden zur Last gelegten Verhalten erheblich überschreite, als unverhältnismäßig und offensichtlich unlogisch erweise.


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