17.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 355/37 |
Klage, eingereicht am 2. Oktober 2012 — Heinrich/HABM — Kommission (European Network Rapid Manufacturing)
(Rechtssache T-430/12)
2012/C 355/77
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Heinrich Beteiligungs GmbH (Witten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Theis)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Juli 2012 in der Sache R 793/2011-1 aufzuheben; |
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die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die die Wortelemente „European Network Rapid Manufacturing“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 12, 17 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 7 407 968
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Europäische Kommission
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Bildmarke stelle eine Nachahmung im heraldischen Sinne des europäischen Emblems da
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Bildmarke für nichtig erklärt
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 207/2009 i.V.m. Art. 6ter Abs. 1 Buchst. a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums