2.3.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 73/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. Januar 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Patent- und Markensenats — Österreich) — Arne Forsgren/Österreichisches Patentamt
(Rechtssache C-631/13) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung [EG] Nr. 469/2009 - Begriff „Wirkstoff“ - Konjugierter Pneumokokken-Impfstoff - Pädiatrische Verwendung - Trägerprotein - Kovalente Bindung)
(2015/C 073/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Patent- und Markensenat
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführer: Arne Forsgren
Belangte Behörde: Österreichisches Patentamt
Tenor
1. |
Art. 1 Buchst. b und Art. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel sind dahin auszulegen, dass sie die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für einen Wirkstoff nicht grundsätzlich ausschließen, wenn dieser Wirkstoff mit anderen zur Zusammensetzung eines Arzneimittels gehörenden Wirkstoffen kovalent verbunden ist. |
2. |
Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 ist dahin auszulegen, dass er der Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats für einen Wirkstoff entgegensteht, dessen therapeutische Wirkung nicht zu den von der Genehmigung für das Inverkehrbringen erfassten Anwendungsgebieten gehört. |
3. |
Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 ist dahin auszulegen, dass ein mittels einer kovalenten Bindung an einen Polysaccharid-Antikörper konjugiertes Trägerprotein nur dann als „Wirkstoff“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, wenn nachgewiesen ist, dass es eine eigene pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung ausübt, die von den Anwendungsgebieten der Genehmigung für das Inverkehrbringen erfasst wird; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, dies anhand aller den Ausgangsrechtsstreit kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu prüfen. |