22.2.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 52/23 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 7. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Cagliari — Italien) — Strafverfahren gegen Sergio Alfonso Lorrai
(Rechtssache C-224/13) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Grundrechte - Überlange Dauer des Strafverfahrens - Aussetzung eines Strafverfahrens auf unbestimmte Zeit wegen einer Krankheit des Angeklagten, aufgrund deren er nicht in der Lage ist, bewusst an dem Verfahren teilzunehmen - Irreversible Krankheit des Angeklagten - Mangelnde Umsetzung des Unionsrechts - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)
2014/C 52/41
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Cagliari
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
Sergio Alfonso Lorrai
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Cagliari — Auslegung von Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in Verbindung mit Art. 6 EUV — Überlange Dauer des Strafverfahrens — Nationale Rechtsvorschriften, die die Verpflichtung vorsehen, im Fall einer Krankheit des Angeklagten, aufgrund deren er nicht in der Lage ist, bewusst an dem Verfahren teilzunehmen, ein Strafverfahren auf unbestimmte Zeit auszusetzen — Verpflichtung, den Angeklagten in regelmäßigen Abständen zu begutachten — Irreversible Krankheit des Angeklagten
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Tribunale di Cagliari (Italien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.