9.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 71/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 10. Januar 2013 von Syndicat des thoniers méditerranéens, Marc Carreno, Jean Louis Donnarel, Jean-François Flores, Gérald Jean Lubrano, Hervé Marin, Nicolas Marin, Sébastien Marin und Serge Antoine José Perez gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-574/08, Syndicat des thoniers méditerranéens u. a./Kommission
(Rechtssache C-13/13 P)
2013/C 71/19
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Syndicat des thoniers méditerranéens, Marc Carreno, Jean Louis Donnarel, Jean-François Flores, Gérald Jean Lubrano, Hervé Marin, Nicolas Marin, Sébastien Marin und Serge Antoine José Perez (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Bonnefoi)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Gérard Buono, Jean-Luc Buono, Roger Del Ponte, Serge Antoine Di Rocco, Jean Gérald Lubrano, Jean Lubrano, Jean Lucien Lubrano, Fabrice Marin und Robert Marin
Anträge
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das Rechtsmittel der Rechtsmittelführer hinsichtlich seiner Gründe und Anträge zuzulassen; |
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das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-547/08 aufzuheben, soweit darin die Klage der Rechtsmittelführer abgewiesen wurde; |
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das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 7. November 2012 in der Rechtssache T-547/08 bezüglich der Kostenentscheidung aufzuheben; |
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die Klageschrift des Syndicat des Thoniers de la Méditerranée (STM) für zulässig zu erklären und ihr auch in Bezug auf den Schadensersatzantrag stattzugeben; |
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die Anträge der Kläger vor dem Gericht, die ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt haben, zuzulassen; |
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die Anträge der Kläger vor dem Gericht in Bezug auf den Grundsatz der Ausgleichsentschädigung zuzulassen; |
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die Anträge der Kläger vor dem Gericht in Bezug auf den in der ursprünglichen Klage geforderten aber später aufgrund der Stabilisierung der Elemente für die Berechnung der Betriebsverluste und der Belege berichtigten Entschädigungsbetrag zuzulassen; |
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im Falle der Ablehnung des vorstehenden Antrags einen Gutachter auf Kosten der Europäischen Kommission zu bestellen, um die geschuldete Entschädigung auf der Grundlage einer vom Gerichtshof bestimmten Berechnungsmethode zu berechnen; |
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die Kommission zur Tragung sämtlicher Kosten und zur Erstattung aller dem STM und den einzelnen Rechtsmittelführern entstandenen Anwalts-, Verfahrens-, Zustellungs- und Reisekosten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer stützen sich auf vier Rechtsmittelgründe.
Erstens ist das Syndicat des Thoniers de la Méditerranée der Ansicht, das Gericht habe den Akteninhalt verfälscht, um ihm eine Klagebefugnis abzusprechen und daraufhin zu entscheiden, dass seine Klage unzulässig sei.
Zweitens sind die Rechtsmittelführer der Auffassung, das Gericht habe das Urteil C-221/09, AJD Tuna, vom 17. März 2011 rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass danach die Verordnung Nr. 530/2008 (1) als rechtswidriger Rechtsakt angesehen werden könne. Nach Auffassung der Rechtsmittelführer ist diese Verordnung rechtmäßig, aber teilweise ungültig.
Drittens werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, die Haftung der Kommission für rechtmäßiges Handeln mit der Begründung verneint zu haben, dass der geltend gemachte Schaden nicht die Grenzen der wirtschaftlichen Risiken überschreite, die mit der Tätigkeit der Fischerei verbunden seien.
Schließlich werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in Verkennung der Rechtsvorschriften entschieden zu haben, deren Beachtung es sicherzustellen habe, indem es nicht über die Klagegründe und Anträge entschieden habe, wie sie die Parteien des Rechtsstreits bei ihm vorgebracht hätten. Insbesondere rügen sie, das Gericht habe sich nicht zu den Klagegründen und Anträgen betreffend die unterschiedliche Behandlung der spanischen Fischer und der Rechtsmittelführer durch die Verordnung Nr. 530/2008 geäußert.
(1) Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 155, S. 9).