23.3.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 86/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 15. Januar 2013 — Daniel Unland gegen Land Berlin
(Rechtssache C-20/13)
2013/C 86/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Daniel Unland
Beklagter: Land Berlin
Vorlagefragen
1. |
Ist europäisches Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere die Richtlinie 2000/78/EG (1), im Sinne eines umfassenden Verbots ungerechtfertigter Diskriminierung wegen des Alters so auszulegen, dass es auch nationale Normen über die Besoldung der Landesrichter erfasst? |
2. |
Falls die Frage 1 bejaht wird: Ergibt die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine nationale Vorschrift, nach der die Höhe des Grundgehalts eines Richters bei Begründung des Richterverhältnisses und der spätere Anstieg dieses Grundgehaltes von seinem Lebensalter abhängt, eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt? |
3. |
Falls auch die Frage 2 bejaht wird: Steht die Auslegung dieses europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts der Rechtfertigung einer solchen nationalen Vorschrift mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, die Berufserfahrung und/oder die soziale Kompetenz zu honorieren? |
4. |
Falls auch die Frage 3 bejaht wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Diskriminierten rückwirkend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden? Ergibt sich die Rechtsfolge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot dabei aus dem europäischen Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere aus der Richtlinie 2000/78/EG, selbst oder folgt der Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt mangelhafter Umsetzung europarechtlicher Vorgaben nach dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch? |
5. |
Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer nationalen Maßnahme entgegen, den (Nach-)Zahlungs- oder Schadensersatzanspruch davon abhängig zu machen, dass die Richter ihn zeitnah geltend gemacht haben? |
6. |
Falls die Fragen 1 bis 3 bejaht werden: Ergibt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass ein Überleitungsgesetz, mit dem die Bestandsrichter allein nach dem Betrag ihres gemäß dem alten (diskriminierenden) Besoldungsrecht zum Überleitungsstichtag erworbenen Grundgehalts einer Stufe des neuen Systems zugeordnet werden, und nach welchem sich der weitere Aufstieg in höhere Stufen sodann unabhängig von der absoluten Erfahrungszeit des Richters im Wesentlichen nach den seit Inkrafttreten des Überleitungsgesetzes hinzugewonnenen Erfahrungszeiten bemisst, eine — bis zum jeweiligen Erreichen der höchsten Besoldungsstufe fortdauernde — Perpetuierung der bestehenden Altersdiskriminierung darstellt? |
7. |
Falls auch die Frage 6 bejaht wird: Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer Rechtfertigung dieser unbegrenzt fortdauernden Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, nach welchem mit dem Überleitungsgesetz nicht (nur) der zum Überleitungsstichtag bestehende Besitzstand der Bestandsrichter, sondern (auch) die Erwartung des ihnen nach dem alten Besoldungsrecht prognostisch zugewendeten Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe geschützt und Neurichter besser als Bestandsrichter besoldet werden sollen? Lässt sich die fortdauernde Diskriminierung der Bestandsrichter dadurch rechtfertigen, dass die Regelungsalternative (individuelle Einstufung auch der Bestandsrichter nach Erfahrungszeiten) mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden wäre? |
8. |
Falls in Frage 7 eine Rechtfertigung verneint wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts auch für die Bestandsrichter erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als die Bestandsrichter rückwirkend und fortlaufend gemäß der höchsten Besoldungsstufe ihrer Besoldungsgruppe zu besolden? |
9. |
Falls die Fragen 1 bis 3 bejaht werden und die Frage 6 verneint wird: Ergibt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, dass eine Regelung in einem Überleitungsgesetz, die Bestandsrichtern, welche zum Zeitpunkt der Überleitung ein bestimmtes Lebensalter erreicht hatten, ab einer bestimmten Gehaltsstufe einen schnelleren Gehaltsanstieg verschafft als den zum Überleitungsstichtag jüngeren Bestandsrichtern eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstellt? |
10. |
Falls die Frage 9 bejaht wird: Steht die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts einer Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung mit dem gesetzgeberischen Ziel entgegen, nach welchem nicht der zum Überleitungsstichtag bestehende Besitzstand, sondern ausschließlich die Erwartung des nach dem alten Besoldungsrecht prognostisch zugewendeten Lebenseinkommens in der jeweiligen Besoldungsgruppe geschützt werden soll? |
11. |
Falls in Frage 10 eine Rechtfertigung verneint wird: Lässt die Auslegung des europäischen Primär- und/oder Sekundärrechts, solange keine Implementierung eines diskriminierungsfreien Besoldungsrechts auch für die Bestandsrichter erfolgt ist, eine andere Rechtsfolge zu, als allen Bestandsrichtern rückwirkend und fortlaufend denselben Gehaltsanstieg zu verschaffen wie den in Frage 9 genannten privilegierten Richtern? |
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf; ABl. L 303, S. 16.