27.4.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 123/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 28. Januar 2013 — Hauptzollamt Köln gegen Kronos Titan GmbH
(Rechtssache C-43/13)
2013/C 123/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagter und Revisionskläger: Hauptzollamt Köln
Klägerin und Revisionsbeklagte: Kronos Titan GmbH
Vorlagefrage
Verlangt Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1) bei der Besteuerung anderer Energieerzeugnisse als derjenigen, für die in der Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt ist, einen Steuersatz anzuwenden, der im nationalen Recht für die Verwendung eines Energieerzeugnisses als Heizstoff festgelegt ist, sofern jenes andere Energieerzeugnis ebenfalls als Heizstoff verwendet wird? Oder kann, wenn das andere Energieerzeugnis bei einer Verwendung als Heizstoff einem bestimmten Energieerzeugnis gleichwertig ist, der für dieses Energieerzeugnis im nationalen Recht festgelegte Steuersatz angewandt werden, auch wenn es sich dabei um einen einheitlichen Steuersatz ohne Rücksicht auf die Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff handelt?
(1) ABl. L 283, S. 51.